§ 71 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
    2. 2.Ziffer 2Berufskunde und Ethik
    3. 3.Ziffer 3Pädagogik, Psychologie und Soziologie
    4. 4.Ziffer 4Unterrichtslehre und Lehrpraxis
    5. 5.Ziffer 5Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
    6. 6.Ziffer 6Management, Organisationslehre und Statistik
    7. 7.Ziffer 7Rechtskunde.
§ 71 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
    2. 2.Ziffer 2Berufskunde und Ethik
    3. 3.Ziffer 3Pädagogik, Psychologie und Soziologie
    4. 4.Ziffer 4Unterrichtslehre und Lehrpraxis
    5. 5.Ziffer 5Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
    6. 6.Ziffer 6Management, Organisationslehre und Statistik
    7. 7.Ziffer 7Rechtskunde.
§ 71 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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