§ 62 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 62 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.Paragraph 62,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Art und Durchführung der Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2die Anrechnung von Prüfungen,
  3. 3.Ziffer 3die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,
  4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  5. 5.Ziffer 5die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
  6. 6.Ziffer 6die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms
im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2023
§ 62 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.Paragraph 62,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Art und Durchführung der Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2die Anrechnung von Prüfungen,
  3. 3.Ziffer 3die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,
  4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  5. 5.Ziffer 5die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
  6. 6.Ziffer 6die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms
im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.

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