§ 62 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

1.

die Art und Durchführung der Prüfungen,

2.

die Anrechnung von Prüfungen,

3.

die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,

4.

die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

5.

die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und

6.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms

im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.

§ 62 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2023
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

1.

die Art und Durchführung der Prüfungen,

2.

die Anrechnung von Prüfungen,

3.

die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,

4.

die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

5.

die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und

6.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms

im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.

§ 62 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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