§ 61 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 61 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.Paragraph 61,

Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 58 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen. Personen, die die Diplomprüfung gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.2023
§ 61 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.Paragraph 61,

Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 58 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen. Personen, die die Diplomprüfung gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen.

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