§ 57 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildungsbedingungen,
    2. 2.Ziffer 2den Lehrbetrieb,
    3. 3.Ziffer 3den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
    4. 4.Ziffer 4die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,
    5. 5.Ziffer 5die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
    6. 6.Ziffer 6den Ausschluß von der Ausbildung
    festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.
§ 57 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 06.07.2005 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildungsbedingungen,
    2. 2.Ziffer 2den Lehrbetrieb,
    3. 3.Ziffer 3den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
    4. 4.Ziffer 4die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,
    5. 5.Ziffer 5die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
    6. 6.Ziffer 6den Ausschluß von der Ausbildung
    festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.
§ 57 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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