§ 57 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 57 GuKG (1weggefallen) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über

1.

die Ausbildungsbedingungen,

2.

den Lehrbetrieb,

3.

den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,

4.

die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,

5.

die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und

6.

den Ausschluß von der Ausbildung

festzulegen.

(2) Die Verordnung gemäß Absseit 01.01.2024 weggefallen. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 06.07.2005 bis 31.12.2023
§ 57 GuKG (1weggefallen) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über

1.

die Ausbildungsbedingungen,

2.

den Lehrbetrieb,

3.

den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,

4.

die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,

5.

die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und

6.

den Ausschluß von der Ausbildung

festzulegen.

(2) Die Verordnung gemäß Absseit 01.01.2024 weggefallen. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.

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