§ 54 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung,
    2. 2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) unddie zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und
    3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen.
  2. (2)Absatz 2Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Aufnahmekommission (§ 55) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Aufnahmekommission (Paragraph 55,) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.
  3. (3)Absatz 3An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 49) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 1An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 49,) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder
    2. 2.Ziffer 2ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder
    3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung
    nachzuweisen sind.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
§ 54 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung,
    2. 2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) unddie zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und
    3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen.
  2. (2)Absatz 2Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Aufnahmekommission (§ 55) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Aufnahmekommission (Paragraph 55,) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.
  3. (3)Absatz 3An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 49) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 1An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 49,) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder
    2. 2.Ziffer 2ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder
    3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung
    nachzuweisen sind.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
§ 54 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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