§ 53 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vertretung der Schüler obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am Schulleben.
  2. (2)Absatz 2Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 54) in die und beim Ausschluß (§ 56) der Schüler aus der Schule.Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (Paragraph 54,) in die und beim Ausschluß (Paragraph 56,) der Schüler aus der Schule.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und Fachkräften umfassen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Anhörung,
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
    3. 3.Ziffer 3das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
    4. 4.Ziffer 4das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Unterrichtsmittel und
    5. 5.Ziffer 5das Recht auf Teilnahme an Konferenzen der Lehr- und Fachkräfte, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Schüler sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich die Lehr- und Fachkräfte betreffen.
  4. (4)Absatz 4Alle Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
  5. (5)Absatz 5Die Schüler eines Ausbildungsjahrganges haben innerhalb von fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn einen Jahrgangssprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt einer vom Direktor bestimmten Lehrkraft.
  6. (6)Absatz 6Die Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte einen Schulsprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Direktor.
  7. (7)Absatz 7Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen.Die Wahlen gemäß Absatz 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Kann die erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Schülern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  9. (9)Absatz 9Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.Die Funktionen gemäß Absatz 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.
§ 53 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Vertretung der Schüler obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am Schulleben.
  2. (2)Absatz 2Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 54) in die und beim Ausschluß (§ 56) der Schüler aus der Schule.Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (Paragraph 54,) in die und beim Ausschluß (Paragraph 56,) der Schüler aus der Schule.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und Fachkräften umfassen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Anhörung,
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
    3. 3.Ziffer 3das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
    4. 4.Ziffer 4das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Unterrichtsmittel und
    5. 5.Ziffer 5das Recht auf Teilnahme an Konferenzen der Lehr- und Fachkräfte, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Schüler sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich die Lehr- und Fachkräfte betreffen.
  4. (4)Absatz 4Alle Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
  5. (5)Absatz 5Die Schüler eines Ausbildungsjahrganges haben innerhalb von fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn einen Jahrgangssprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt einer vom Direktor bestimmten Lehrkraft.
  6. (6)Absatz 6Die Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte einen Schulsprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Direktor.
  7. (7)Absatz 7Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen.Die Wahlen gemäß Absatz 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Kann die erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Schülern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  9. (9)Absatz 9Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.Die Funktionen gemäß Absatz 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.
§ 53 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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