§ 52 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Schulordnung hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
    2. 2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sieDie Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. 2.Ziffer 2einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
    3. 3.Ziffer 3die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
    4. 4.Ziffer 4nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.
  5. (5)Absatz 5Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 52 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Schulordnung hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
    2. 2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sieDie Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. 2.Ziffer 2einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
    3. 3.Ziffer 3die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
    4. 4.Ziffer 4nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.
  5. (5)Absatz 5Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 52 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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