Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Schulordnung hat insbesondere
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sie
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Schulordnung hat insbesondere
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sie
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.