§ 50 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daßEine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 gegeben ist unddie Schule an einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gegeben ist und
    4. 4.Ziffer 4die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.die in Paragraph 43, genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 50 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsEine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daßEine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 gegeben ist unddie Schule an einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gegeben ist und
    4. 4.Ziffer 4die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.die in Paragraph 43, genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 50 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten