§ 47 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die eine Ausbildung zur Hebamme
    1. 1.Ziffer einsin Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder
    2. 2.Ziffer 2in Österreich nostrifiziert
    haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.
§ 47 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsPersonen, die eine Ausbildung zur Hebamme
    1. 1.Ziffer einsin Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder
    2. 2.Ziffer 2in Österreich nostrifiziert
    haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.
§ 47 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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