§ 35 GuKG Berufsausübung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
    1. 1.Ziffer einsfreiberuflich,
    2. 2.Ziffer 2im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
    3. 3.Ziffer 3im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
    4. 4.Ziffer 4im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
    5. 4a.Ziffer 4 aim Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998,im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998,
    6. 5.Ziffer 5im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
    7. 6.Ziffer 6im Dienstverhältnis zu einer physischen Person und
    8. 7.Ziffer 7im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
    erfolgen.
  2. (1)Absatz einsDie Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 12 ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß Paragraphen 12, ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
  3. (2)Absatz 2Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜGEine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
    2. 2.Ziffer 2die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 19.08.2010 bis 01.08.2016
  1. (1)Absatz einsEine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
    1. 1.Ziffer einsfreiberuflich,
    2. 2.Ziffer 2im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
    3. 3.Ziffer 3im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
    4. 4.Ziffer 4im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
    5. 4a.Ziffer 4 aim Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998,im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998,
    6. 5.Ziffer 5im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
    7. 6.Ziffer 6im Dienstverhältnis zu einer physischen Person und
    8. 7.Ziffer 7im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
    erfolgen.
  2. (1)Absatz einsDie Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 12 ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß Paragraphen 12, ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
  3. (2)Absatz 2Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜGEine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
    2. 2.Ziffer 2die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

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