§ 33 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 8 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz 8, entscheidet die Aufnahmekommission gemäß Paragraph 55, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes Ausschlusses von der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2der Durchführung der Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    4. 4.Ziffer 4der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    5. 5.Ziffer 5der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 32, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegeassistent die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 32, Absatz 8, unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegeassistent die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
§ 33 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 8 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz 8, entscheidet die Aufnahmekommission gemäß Paragraph 55, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes Ausschlusses von der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2der Durchführung der Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    4. 4.Ziffer 4der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    5. 5.Ziffer 5der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 32, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegeassistent die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 32, Absatz 8, unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegeassistent die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
§ 33 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2020 weggefallen.

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