Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinenDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigtträgt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind (§ 27)dabei ethische, sind berechtigtrechtliche, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits-interkulturelle, psychosoziale und Krankenschwester“/ „Diplomierter Gesundheits-systemische Perspektiven und Krankenpfleger“ zu führenGrundsätze.
(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischenDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27)trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, sind berechtigtpräventive, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits-kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Krankenschwester“/ „Diplomierter psychiatrischer Gesundheits-Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Krankenpfleger“ zu führenBewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
(43) Personen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oderIm Rahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübungmedizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
(§ 274) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.
(5) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, dürfen dieorganisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im HeimatRahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzwund bevölkerungsorientierten Pflege. deren Abkürzung führen, sofern
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Führung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinenDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigtträgt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind (§ 27)dabei ethische, sind berechtigtrechtliche, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits-interkulturelle, psychosoziale und Krankenschwester“/ „Diplomierter Gesundheits-systemische Perspektiven und Krankenpfleger“ zu führenGrundsätze.
(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischenDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27)trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, sind berechtigtpräventive, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits-kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Krankenschwester“/ „Diplomierter psychiatrischer Gesundheits-Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Krankenpfleger“ zu führenBewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
(43) Personen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oderIm Rahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübungmedizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
(§ 274) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.
(5) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, dürfen dieorganisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im HeimatRahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzwund bevölkerungsorientierten Pflege. deren Abkürzung führen, sofern
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Führung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|