§ 12 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinenDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigtträgt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind (§ 27)dabei ethische, sind berechtigtrechtliche, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits-interkulturelle, psychosoziale und Krankenschwester“/ „Diplomierter Gesundheits-systemische Perspektiven und Krankenpfleger“ zu führenGrundsätze.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischenDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27)trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, sind berechtigtpräventive, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits-kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Krankenschwester“/ „Diplomierter psychiatrischer Gesundheits-Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Krankenpfleger“ zu führenBewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

(43) Personen, die

1.

eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,

2.

eine Weiterbildung gemäß § 64 oder

3.

eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/“Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.

(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oderIm Rahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübungmedizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.

(§ 274) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.

(5) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, dürfen dieorganisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im HeimatRahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzwund bevölkerungsorientierten Pflege. deren Abkürzung führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(6) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 10.04.2008 bis 01.08.2016

(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinenDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigtträgt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind (§ 27)dabei ethische, sind berechtigtrechtliche, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits-interkulturelle, psychosoziale und Krankenschwester“/ „Diplomierter Gesundheits-systemische Perspektiven und Krankenpfleger“ zu führenGrundsätze.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischenDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27)trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, sind berechtigtpräventive, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits-kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Krankenschwester“/ „Diplomierter psychiatrischer Gesundheits-Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Krankenpfleger“ zu führenBewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

(43) Personen, die

1.

eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,

2.

eine Weiterbildung gemäß § 64 oder

3.

eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/“Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.

(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oderIm Rahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübungmedizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.

(§ 274) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.

(5) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, dürfen dieorganisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im HeimatRahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzwund bevölkerungsorientierten Pflege. deren Abkürzung führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(6) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

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