§ 10 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAngehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund
    1. 1.Ziffer einsdes Hauptwohnsitzes,
    2. 2.Ziffer 2dann des Berufssitzes,
    3. 3.Ziffer 3dann des Dienstortes und
    4. 4.Ziffer 4schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit
    zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zunamen,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Berufsbezeichnung,
    5. 5.Ziffer 5Ausweisnummer.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
§ 10 GuKG (weggefallen) seit 01.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 06.07.2005 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsAngehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund
    1. 1.Ziffer einsdes Hauptwohnsitzes,
    2. 2.Ziffer 2dann des Berufssitzes,
    3. 3.Ziffer 3dann des Dienstortes und
    4. 4.Ziffer 4schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit
    zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zunamen,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Berufsbezeichnung,
    5. 5.Ziffer 5Ausweisnummer.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
§ 10 GuKG (weggefallen) seit 01.07.2018 weggefallen.

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