§ 10 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 10 GuKG (1weggefallen) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Berufssitzes,

3.

dann des Dienstortes und

4.

schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

Vor- und Zunamen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Staatsangehörigkeit,

4.

Berufsbezeichnung,

5.

Ausweisnummer.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegenseit 01.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 06.07.2005 bis 30.06.2018
§ 10 GuKG (1weggefallen) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Berufssitzes,

3.

dann des Dienstortes und

4.

schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

Vor- und Zunamen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Staatsangehörigkeit,

4.

Berufsbezeichnung,

5.

Ausweisnummer.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegenseit 01.07.2018 weggefallen.

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