§ 1 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

1.

der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und,

2.

die Pflegehilfe.Pflegefachassistenz und

3.

die Pflegeassistenz.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.08.2016

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

1.

der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und,

2.

die Pflegehilfe.Pflegefachassistenz und

3.

die Pflegeassistenz.

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