§ 1 GuKG Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

  1. 1.Ziffer einsder gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und,
  2. 2.Ziffer 2die Pflegefachassistenz und
  3. 23.Ziffer 23die PflegehilfePflegeassistenz.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.08.2016
§ 1.Paragraph eins,

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

  1. 1.Ziffer einsder gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und,
  2. 2.Ziffer 2die Pflegefachassistenz und
  3. 23.Ziffer 23die PflegehilfePflegeassistenz.

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