§ 6 ÜVO Zeitlicher Geltungsbereich

Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie mit den §§ 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbringung des Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt sinngemäß auch für jede Erweiterung oder Änderung des Telekommunikationsdienstes oder der Telekommunikationseinrichtungen, mit welchen der Telekommunikationsdienst erbracht wird.Die mit den Paragraphen 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbringung des Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt sinngemäß auch für jede Erweiterung oder Änderung des Telekommunikationsdienstes oder der Telekommunikationseinrichtungen, mit welchen der Telekommunikationsdienst erbracht wird.
  2. (2)Absatz 2Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die Verpflichtungen gemäß §§ 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen.Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 4 Abs. 2 tritt hinsichtlich der Übermittlung von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, tritt hinsichtlich der Übermittlung von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Z 3a und § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2019 treten drei Monate nach deren Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3 a und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2019, treten drei Monate nach deren Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 02.01.2019

In Kraft vom 01.12.2001 bis 02.01.2019
  1. (1)Absatz einsDie mit den §§ 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbringung des Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt sinngemäß auch für jede Erweiterung oder Änderung des Telekommunikationsdienstes oder der Telekommunikationseinrichtungen, mit welchen der Telekommunikationsdienst erbracht wird.Die mit den Paragraphen 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbringung des Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt sinngemäß auch für jede Erweiterung oder Änderung des Telekommunikationsdienstes oder der Telekommunikationseinrichtungen, mit welchen der Telekommunikationsdienst erbracht wird.
  2. (2)Absatz 2Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die Verpflichtungen gemäß §§ 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen.Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 4 Abs. 2 tritt hinsichtlich der Übermittlung von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, tritt hinsichtlich der Übermittlung von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Z 3a und § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2019 treten drei Monate nach deren Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3 a und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2019, treten drei Monate nach deren Kundmachung in Kraft.

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