§ 92 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Benannte Stellen sind fürUnter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

1.

aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 benannte Konformitätsbewertungsstellen oder

2.

sonstige heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 Abs. 1 der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 17.06.2008 S 1, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jene akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter BekanntgabeGesamtleistung des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennenTeilsystems nicht verändert wird.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 23.07.2019 bis 22.12.2020

(1) Benannte Stellen sind fürUnter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

1.

aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 benannte Konformitätsbewertungsstellen oder

2.

sonstige heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 Abs. 1 der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 17.06.2008 S 1, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jene akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter BekanntgabeGesamtleistung des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennenTeilsystems nicht verändert wird.

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