§ 88 EisbG Interoperabilität

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für deneinen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Eisenbahnendafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020

Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für deneinen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Eisenbahnendafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

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