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§ 31. Der Bund kann durchFür den Bundesminister für Verkehr, InnovationBau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffennicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.
§ 31. Der Bund kann durchFür den Bundesminister für Verkehr, InnovationBau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffennicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.