§ 31 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
Einlösungsrecht des Bundes

§ 31. Der Bund kann durchFür den Bundesminister für Verkehr, InnovationBau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffennicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
Einlösungsrecht des Bundes

§ 31. Der Bund kann durchFür den Bundesminister für Verkehr, InnovationBau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffennicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.

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