§ 1f EisbG

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2019 bis 31.12.9999

RegionalverkehrStadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf einer Regioneines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.

Stand vor dem 22.07.2019

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.07.2019

RegionalverkehrStadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf einer Regioneines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.

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