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Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001
§ 201. Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 20und 19, 3 Z 3 und 45, 5 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie 6 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001
§ 201. Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 20und 19, 3 Z 3 und 45, 5 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie 6 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.