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Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 101
§ 196. (1) Es treten in Kraft:
1. | mit 1. Oktober 2000 die §§ 52 Z 3 lit. c und 64 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
2. | mit 1. Jänner 2001 die §§ 63 Abs. 4 und 63a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
3. | mit 1. Jänner 2003 § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes |
(2) Die §§ 52 ZAbs. 3 litlit. d, 79 und 81 treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
(2a) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000BGBl. I Nr. 92/2000 sind innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 (§ 184 Abs. 3) zu erlassen.
(3) Die §§ 79 und 81 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung sind für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 101
§ 196. (1) Es treten in Kraft:
1. | mit 1. Oktober 2000 die §§ 52 Z 3 lit. c und 64 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
2. | mit 1. Jänner 2001 die §§ 63 Abs. 4 und 63a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
3. | mit 1. Jänner 2003 § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes |
(2) Die §§ 52 ZAbs. 3 litlit. d, 79 und 81 treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
(2a) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000BGBl. I Nr. 92/2000 sind innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 (§ 184 Abs. 3) zu erlassen.
(3) Die §§ 79 und 81 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung sind für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.