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(2) Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19§ 149b B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsanstalt als Leistungsberechtigte oder als pflichtversicherte Dienstnehmer angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 149d Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
(3) Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
(4) § 132 Abs. 5 Z 1 und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld besteht
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(2) Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19§ 149b B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsanstalt als Leistungsberechtigte oder als pflichtversicherte Dienstnehmer angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 149d Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
(3) Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
(4) § 132 Abs. 5 Z 1 und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld besteht
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