§ 146 B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsFeststellung aller Leistungen, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper fällt;
    2. 2.Ziffer 2Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger, die in den Bundesländern beziehungsweise dem Bundesland wohnen, für die (das) der Landesstellenausschuß besteht;
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle.
  2. (2)Absatz 2Die den Landesvorständen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß § 145 Abs. 1 an die Landesstellenausschüsse übertragene Obliegenheiten.Die den Landesvorständen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß Paragraph 145, Absatz eins, an die Landesstellenausschüsse übertragene Obliegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuß zuständig.
  4. (4)Absatz 4Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.
§ 146 B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDen Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsFeststellung aller Leistungen, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper fällt;
    2. 2.Ziffer 2Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger, die in den Bundesländern beziehungsweise dem Bundesland wohnen, für die (das) der Landesstellenausschuß besteht;
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle.
  2. (2)Absatz 2Die den Landesvorständen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß § 145 Abs. 1 an die Landesstellenausschüsse übertragene Obliegenheiten.Die den Landesvorständen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß Paragraph 145, Absatz eins, an die Landesstellenausschüsse übertragene Obliegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuß zuständig.
  4. (4)Absatz 4Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.
§ 146 B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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