§ 146 B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Feststellung aller Leistungen, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper fällt;

2.

Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger, die in den Bundesländern beziehungsweise dem Bundesland wohnen, für die (das) der Landesstellenausschuß besteht;

3.

Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle.

(2) Die den Landesvorständen nach den am 31§ 146 B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß § 145 Abs. 1 an die Landesstellenausschüsse übertragene Obliegenheiten.

(3) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuß zuständig.

(4) Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.

(5) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2019
(1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Feststellung aller Leistungen, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper fällt;

2.

Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger, die in den Bundesländern beziehungsweise dem Bundesland wohnen, für die (das) der Landesstellenausschuß besteht;

3.

Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle.

(2) Die den Landesvorständen nach den am 31§ 146 B-KUVG seit 31.12.2019 weggefallen. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß § 145 Abs. 1 an die Landesstellenausschüsse übertragene Obliegenheiten.

(3) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuß zuständig.

(4) Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.

(5) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.

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