§ 47 B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeziehern einer Vollrente, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt auf Antrag zu der Rente ein Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist.
  2. (2)Absatz 2Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente (§ 103 Abs. 2 Z. 1), höchstens jedoch mit dem Betrag von 1800 S. Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse (§ 105) und die Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 104) außer Betracht.Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins,), höchstens jedoch mit dem Betrag von 1800 Sitzung Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse (Paragraph 105,) und die Zusatzrente für Schwerversehrte (Paragraph 104,) außer Betracht.
  3. (3)Absatz 3Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt.
§ 47 B-KUVG (weggefallen) seit 02.07.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1973 bis 30.06.1993
  1. (1)Absatz einsBeziehern einer Vollrente, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt auf Antrag zu der Rente ein Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist.
  2. (2)Absatz 2Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente (§ 103 Abs. 2 Z. 1), höchstens jedoch mit dem Betrag von 1800 S. Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse (§ 105) und die Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 104) außer Betracht.Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins,), höchstens jedoch mit dem Betrag von 1800 Sitzung Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse (Paragraph 105,) und die Zusatzrente für Schwerversehrte (Paragraph 104,) außer Betracht.
  3. (3)Absatz 3Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt.
§ 47 B-KUVG (weggefallen) seit 02.07.1993 weggefallen.

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