§ 165 RStDG Fristen

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Fristen.

§ 165. (1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht erstreckbar.

(2) Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Fristen.

§ 165. (1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht erstreckbar.

(2) Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

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