§ 157 RStDG Wiedereinsetzung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Wiedereinsetzung.

§ 157. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof dem betroffenen Richter die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn der Richter nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein oder seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht worden ist.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gleichzeitig mit dem Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzubringen. Dieses hat den Antrag dem Disziplinaranwalt zur Äußerung zu übermitteln.

(3) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Wiedereinsetzung.

§ 157. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof dem betroffenen Richter die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn der Richter nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein oder seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht worden ist.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gleichzeitig mit dem Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzubringen. Dieses hat den Antrag dem Disziplinaranwalt zur Äußerung zu übermitteln.

(3) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.

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