§ 152 RStDG Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Zum Nachteil des Richters kann das Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes wieder aufgenommen werden, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,

a)

im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Einstellung, oder Freispruch die Verhängung einer Disziplinarstrafe und

b)

im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. d zu begründen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2013

Zum Nachteil des Richters kann das Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes wieder aufgenommen werden, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,

a)

im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Einstellung, oder Freispruch die Verhängung einer Disziplinarstrafe und

b)

im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. d zu begründen.

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