§ 152 RStDG Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 152.Paragraph 152,

Zum Nachteil des Richters kann das Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes wieder aufgenommen werden, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,

  1. a)Litera aim Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Einstellung, oder Freispruch die Verhängung einer Disziplinarstrafe und
  2. b)Litera bim Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. d zu begründen.im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera a,, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, zu begründen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2013
§ 152.Paragraph 152,

Zum Nachteil des Richters kann das Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes wieder aufgenommen werden, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,

  1. a)Litera aim Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Einstellung, oder Freispruch die Verhängung einer Disziplinarstrafe und
  2. b)Litera bim Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. d zu begründen.im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera a,, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, zu begründen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten