§ 76a RStDG Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

1.

das Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

2.

die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

  1. (1)Absatz einsDer regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung
    1. 1.Ziffer einseines eigenen Kindes,
    2. 2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. 3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
  2. (2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
  3. (3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und
    2. 2.Ziffer 2die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. (4)Absatz 4Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

1.

das Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

2.

die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

  1. (1)Absatz einsDer regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung
    1. 1.Ziffer einseines eigenen Kindes,
    2. 2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. 3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
  2. (2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
  3. (3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und
    2. 2.Ziffer 2die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. (4)Absatz 4Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

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