§ 38 RStDG Vorbereitung der Wahl

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

Wahltermin.

Verzeichnis der wahlberechtigten und wählbaren Richter.

§ 38. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer des Personalsenates Tag und Stunde des Beginnes und des Endesder gewählten Personalsenatsmitglieder den Wahltag, den Zeitraum der Wahl des neuen Personalsenatesund die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Abs. 2 anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (§ 37 Abs. 1) hievon zu bestimmenverständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugebender Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, daß ihnen die Verständigung spätestens zwei Wochen vor der Wahl zukommt. Diese Verständigung hat auch an Richter zu ergehen, deren Wahlberechtigung ruhtwobei diese Tage nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen dürfen.

(2) Gleichzeitig istDer Präsident des Gerichtshofes hat ein Verzeichnis der am Wahltagvoraussichtlich wahlberechtigten (§ 37 Abs. 1, 3 und 4) und der am Wahltagvoraussichtlich wählbaren Richter (§ 37 Abs. 2 bis 4) anzufertigen, und durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen und beim Gerichtshof. Das vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz auchangefertigte Verzeichnis ist in Ablichtungen bei den unterstellten Bezirksgerichten mitzuteilenzur Einsicht aufzulegen. Der Beginn und das EndeWerden während der Einsichtsfrist sind bekanntzugebenErnennungen wirksam oder ergeben sich sonst Änderungen in der Wirksamkeit von im § 37 Abs. 3 aufgezählten Personalmaßnahmen, die im Verzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat die Wahlkommission das Verzeichnis von Amts wegen zu ändern. Innerhalb

(3) Bis zum Ablauf des zweiten Arbeitstages nach Ende der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit diesesdes Verzeichnisses beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Hierüber hat bei den Gerichtshöfen ersterÜber Einsprüche gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten und zweiter Instanz der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat zu entscheidenwählbaren Richter entscheidet die Wahlkommission.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 01.03.1980 bis 30.09.1995

Wahltermin.

Verzeichnis der wahlberechtigten und wählbaren Richter.

§ 38. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer des Personalsenates Tag und Stunde des Beginnes und des Endesder gewählten Personalsenatsmitglieder den Wahltag, den Zeitraum der Wahl des neuen Personalsenatesund die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Abs. 2 anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (§ 37 Abs. 1) hievon zu bestimmenverständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugebender Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, daß ihnen die Verständigung spätestens zwei Wochen vor der Wahl zukommt. Diese Verständigung hat auch an Richter zu ergehen, deren Wahlberechtigung ruhtwobei diese Tage nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen dürfen.

(2) Gleichzeitig istDer Präsident des Gerichtshofes hat ein Verzeichnis der am Wahltagvoraussichtlich wahlberechtigten (§ 37 Abs. 1, 3 und 4) und der am Wahltagvoraussichtlich wählbaren Richter (§ 37 Abs. 2 bis 4) anzufertigen, und durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen und beim Gerichtshof. Das vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz auchangefertigte Verzeichnis ist in Ablichtungen bei den unterstellten Bezirksgerichten mitzuteilenzur Einsicht aufzulegen. Der Beginn und das EndeWerden während der Einsichtsfrist sind bekanntzugebenErnennungen wirksam oder ergeben sich sonst Änderungen in der Wirksamkeit von im § 37 Abs. 3 aufgezählten Personalmaßnahmen, die im Verzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat die Wahlkommission das Verzeichnis von Amts wegen zu ändern. Innerhalb

(3) Bis zum Ablauf des zweiten Arbeitstages nach Ende der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit diesesdes Verzeichnisses beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Hierüber hat bei den Gerichtshöfen ersterÜber Einsprüche gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten und zweiter Instanz der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat zu entscheidenwählbaren Richter entscheidet die Wahlkommission.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten