§ 38 RStDG Vorbereitung der Wahl

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 38, (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer des Personalsenates Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des neuen Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens zwei Wochen vor der Wahl zukommt. Diese Verständigung hat auch an Richter zu ergehen, deren Wahlberechtigung ruht.

  1. (2)Absatz 2Gleichzeitig ist ein Verzeichnis der am Wahltag wahlberechtigten und der am Wahltag wählbaren Richter anzufertigen, durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen und beim Gerichtshof erster Instanz auch den unterstellten Bezirksgerichten mitzuteilen. Der Beginn und das Ende der Einsichtsfrist sind bekanntzugeben. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Hierüber hat bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat zu entscheiden.
  2. (1)Absatz einsDer Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Personalsenatsmitglieder den Wahltag, den Zeitraum der Wahl und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Abs. 2 anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (§ 37 Abs. 1) hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, wobei diese Tage nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen dürfen.Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Personalsenatsmitglieder den Wahltag, den Zeitraum der Wahl und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Absatz 2, anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (Paragraph 37, Absatz eins,) hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, wobei diese Tage nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen dürfen.
  3. (2)Absatz 2Der Präsident des Gerichtshofes hat ein Verzeichnis der voraussichtlich wahlberechtigten (§ 37 Abs. 1, 3 und 4) und der voraussichtlich wählbaren Richter (§ 37 Abs. 2 bis 4) anzufertigen und durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen. Das vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz angefertigte Verzeichnis ist in Ablichtungen bei den unterstellten Bezirksgerichten zur Einsicht aufzulegen. Werden während der Einsichtsfrist Ernennungen wirksam oder ergeben sich sonst Änderungen in der Wirksamkeit von im § 37 Abs. 3 aufgezählten Personalmaßnahmen, die im Verzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat die Wahlkommission das Verzeichnis von Amts wegen zu ändern.Der Präsident des Gerichtshofes hat ein Verzeichnis der voraussichtlich wahlberechtigten (Paragraph 37, Absatz eins,, 3 und 4) und der voraussichtlich wählbaren Richter (Paragraph 37, Absatz 2 bis 4) anzufertigen und durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen. Das vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz angefertigte Verzeichnis ist in Ablichtungen bei den unterstellten Bezirksgerichten zur Einsicht aufzulegen. Werden während der Einsichtsfrist Ernennungen wirksam oder ergeben sich sonst Änderungen in der Wirksamkeit von im Paragraph 37, Absatz 3, aufgezählten Personalmaßnahmen, die im Verzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat die Wahlkommission das Verzeichnis von Amts wegen zu ändern.
  4. (3)Absatz 3Bis zum Ablauf des zweiten Arbeitstages nach Ende der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses schriftlich Einspruch erheben. Über Einsprüche gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten und der wählbaren Richter entscheidet die Wahlkommission.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 01.03.1980 bis 30.09.1995
Paragraph 38, (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer des Personalsenates Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des neuen Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens zwei Wochen vor der Wahl zukommt. Diese Verständigung hat auch an Richter zu ergehen, deren Wahlberechtigung ruht.

  1. (2)Absatz 2Gleichzeitig ist ein Verzeichnis der am Wahltag wahlberechtigten und der am Wahltag wählbaren Richter anzufertigen, durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen und beim Gerichtshof erster Instanz auch den unterstellten Bezirksgerichten mitzuteilen. Der Beginn und das Ende der Einsichtsfrist sind bekanntzugeben. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Hierüber hat bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat zu entscheiden.
  2. (1)Absatz einsDer Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Personalsenatsmitglieder den Wahltag, den Zeitraum der Wahl und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Abs. 2 anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (§ 37 Abs. 1) hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, wobei diese Tage nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen dürfen.Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Personalsenatsmitglieder den Wahltag, den Zeitraum der Wahl und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Absatz 2, anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (Paragraph 37, Absatz eins,) hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, wobei diese Tage nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen dürfen.
  3. (2)Absatz 2Der Präsident des Gerichtshofes hat ein Verzeichnis der voraussichtlich wahlberechtigten (§ 37 Abs. 1, 3 und 4) und der voraussichtlich wählbaren Richter (§ 37 Abs. 2 bis 4) anzufertigen und durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen. Das vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz angefertigte Verzeichnis ist in Ablichtungen bei den unterstellten Bezirksgerichten zur Einsicht aufzulegen. Werden während der Einsichtsfrist Ernennungen wirksam oder ergeben sich sonst Änderungen in der Wirksamkeit von im § 37 Abs. 3 aufgezählten Personalmaßnahmen, die im Verzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat die Wahlkommission das Verzeichnis von Amts wegen zu ändern.Der Präsident des Gerichtshofes hat ein Verzeichnis der voraussichtlich wahlberechtigten (Paragraph 37, Absatz eins,, 3 und 4) und der voraussichtlich wählbaren Richter (Paragraph 37, Absatz 2 bis 4) anzufertigen und durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen. Das vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz angefertigte Verzeichnis ist in Ablichtungen bei den unterstellten Bezirksgerichten zur Einsicht aufzulegen. Werden während der Einsichtsfrist Ernennungen wirksam oder ergeben sich sonst Änderungen in der Wirksamkeit von im Paragraph 37, Absatz 3, aufgezählten Personalmaßnahmen, die im Verzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat die Wahlkommission das Verzeichnis von Amts wegen zu ändern.
  4. (3)Absatz 3Bis zum Ablauf des zweiten Arbeitstages nach Ende der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses schriftlich Einspruch erheben. Über Einsprüche gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten und der wählbaren Richter entscheidet die Wahlkommission.

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