§ 25 RStDG Erste und spätere Planstelle

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.

(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.

(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.

(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.

(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.

(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.

(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.

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