§ 3 RStDG Aufnahmeverfahren

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 2, vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß Paragraph 15, einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
  2. (2)Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
  3. (1)Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (§ 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (§ 36a) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 2, vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß Paragraph 15, einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (Paragraph 73 a, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (Paragraph 36 a,) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.
  4. (2)Absatz 2Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.
  5. (3)Absatz 3Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  6. (4)Absatz 4Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des Paragraph 2 a, entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 2, ABAG) einholen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 2, vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß Paragraph 15, einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
  2. (2)Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
  3. (1)Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (§ 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (§ 36a) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 2, vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß Paragraph 15, einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (Paragraph 73 a, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (Paragraph 36 a,) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.
  4. (2)Absatz 2Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.
  5. (3)Absatz 3Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  6. (4)Absatz 4Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des Paragraph 2 a, entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 2, ABAG) einholen.

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