Art. 1 § 15 OzonG

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Auslösung der Warnstufen I oder II (gemäß § 7 Abs. 3) hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe und unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,Nach Auslösung der Warnstufen römisch eins oder römisch II (gemäß Paragraph 7, Absatz 3,) hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe und unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,
    1. 1.Ziffer einszu freiwilligen Verhaltensweisen aufzurufen und
    2. 2.Ziffer 2Anordnungen zur Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen zu erlassen.
  2. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 für mindestens drei aufeinander folgende Stunden besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Verringerung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist. Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Aktionsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen. Die Erstellung eines Aktionsplanes kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Maßnahmen gemäß Abs. 1a kein nennenswertes Potential besitzen, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle zu reduzieren.Der Landeshauptmann hat einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 für mindestens drei aufeinander folgende Stunden besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Verringerung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist. Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Aktionsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen. Die Erstellung eines Aktionsplanes kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Maßnahmen gemäß Absatz eins a, kein nennenswertes Potential besitzen, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle zu reduzieren.
  3. (1a)Absatz eins aDer Aktionsplan gemäß Abs. 1 hat abgestufte Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen zu enthalten, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 zu reduzieren, sowie Kriterien zu deren Inkraft- und Außerkraftsetzen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe, der Anteil der Emittenten an der Belastung und die Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung eines Aktionsplans für Sofortmaßnahmen sind Beispiele von Maßnahmen, die in die Leitlinien nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 aufgenommen wurden, und die in Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen.Der Aktionsplan gemäß Absatz eins, hat abgestufte Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen zu enthalten, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 zu reduzieren, sowie Kriterien zu deren Inkraft- und Außerkraftsetzen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe, der Anteil der Emittenten an der Belastung und die Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung eines Aktionsplans für Sofortmaßnahmen sind Beispiele von Maßnahmen, die in die Leitlinien nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 aufgenommen wurden, und die in Absatz 2, aufgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen.
  4. (1b)Absatz eins bDer Landeshauptmann stellt den Inhalt der Aktionspläne und die Ergebnisse einer allfälligen Prüfung des Potentials von Maßnahmen gemäß Abs. 1a, sowie Informationen über die Durchführung der Pläne der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung.Der Landeshauptmann stellt den Inhalt der Aktionspläne und die Ergebnisse einer allfälligen Prüfung des Potentials von Maßnahmen gemäß Absatz eins a,, sowie Informationen über die Durchführung der Pläne der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung.
  5. (2)Absatz 2Die Anordnungen nachDer Aktionsplan gemäß Abs. 1 Z 2 könnenkann jedenfallsDie Anordnungen nachDer Aktionsplan gemäß Absatz eins, Ziffer 2, könnenkann jedenfalls
    1. 1.Ziffer einszeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
    2. 2.Ziffer 2Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
    3. 3.Ziffer 3zeitlich und räumlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Einsatzes von Lösungsmittel,
    4. 4.Ziffer 4zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen
    umfassen.
  6. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 durch Verordnung, Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Bescheid und Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch Verordnung, Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch Bescheid und Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.
  7. (3)Absatz 3Bei Eintreten der in einem Aktionsplan vorgesehenen Kriterien hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung die entsprechenden Maßnahmen aus dem Aktionsplan in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen. Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 durch Verordnung, Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Bescheid und Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.Bei Eintreten der in einem Aktionsplan vorgesehenen Kriterien hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung die entsprechenden Maßnahmen aus dem Aktionsplan in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen. Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch Verordnung, Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch Bescheid und Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.
  8. (4)Absatz 4Die Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind nicht anzuwenden aufDie Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimittel und von Apotheken, Fahrzeuge des Lebensmittelhandels sowie zur Beförderung von Schlacht- und Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Fahrzeuge der Zollwache, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aFahrzeuge mit Elektromotor,
      2. b)Litera bFahrzeuge, die die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,Fahrzeuge, die die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
      jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4b gekennzeichnet sind,jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4 b, gekennzeichnet sind,
    3. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, die den in einer Verordnung nach Abs. 4a festgelegten Anforderungen entsprechen,Fahrzeuge, die den in einer Verordnung nach Absatz 4 a, festgelegten Anforderungen entsprechen,
    4. 3.Ziffer 3den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
    5. 4.Ziffer 4Einsätze des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 19902001, BGBl. I Nr. 305146, die Vorbereitung solcher Einsatze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.Einsätze des Bundesheers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 19902001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 305146, die Vorbereitung solcher Einsatze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.
  9. (4a)Absatz 4 aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Fahrzeuge mit besonders niedrigen Luftschadstoffemissionen, deren Benutzung auch bei aufrechten Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 gerechtfertigt ist, und über deren Kennzeichnung festsetzen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Fahrzeuge mit besonders niedrigen Luftschadstoffemissionen, deren Benutzung auch bei aufrechten Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins, gerechtfertigt ist, und über deren Kennzeichnung festsetzen.

    (Anm.: Abs. 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003)Anmerkung, Absatz 4 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,)

  10. (5)Absatz 5Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Abs. 2 Z 2 sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
  1. (4a)Absatz 4 aDie Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 ist von gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, idF BGBl. Nr. 404/1993 ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 4 Z 2 entspricht.Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, ist von gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1993, ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden, von einem gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (Paragraph 131, KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Absatz 4, Ziffer 2, entspricht.

  1. (4b)Absatz 4 bDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in Anordnungen gemäß § 15 über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in Anordnungen gemäß Paragraph 15, über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.
  2. (5)Absatz 5Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Abs. 2 Z 2 sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 29.04.1994 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsNach Auslösung der Warnstufen I oder II (gemäß § 7 Abs. 3) hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe und unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,Nach Auslösung der Warnstufen römisch eins oder römisch II (gemäß Paragraph 7, Absatz 3,) hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe und unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,
    1. 1.Ziffer einszu freiwilligen Verhaltensweisen aufzurufen und
    2. 2.Ziffer 2Anordnungen zur Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen zu erlassen.
  2. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 für mindestens drei aufeinander folgende Stunden besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Verringerung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist. Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Aktionsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen. Die Erstellung eines Aktionsplanes kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Maßnahmen gemäß Abs. 1a kein nennenswertes Potential besitzen, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle zu reduzieren.Der Landeshauptmann hat einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 für mindestens drei aufeinander folgende Stunden besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Verringerung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist. Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Aktionsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen. Die Erstellung eines Aktionsplanes kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Maßnahmen gemäß Absatz eins a, kein nennenswertes Potential besitzen, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle zu reduzieren.
  3. (1a)Absatz eins aDer Aktionsplan gemäß Abs. 1 hat abgestufte Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen zu enthalten, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 zu reduzieren, sowie Kriterien zu deren Inkraft- und Außerkraftsetzen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe, der Anteil der Emittenten an der Belastung und die Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung eines Aktionsplans für Sofortmaßnahmen sind Beispiele von Maßnahmen, die in die Leitlinien nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 aufgenommen wurden, und die in Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen.Der Aktionsplan gemäß Absatz eins, hat abgestufte Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen zu enthalten, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 zu reduzieren, sowie Kriterien zu deren Inkraft- und Außerkraftsetzen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe, der Anteil der Emittenten an der Belastung und die Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung eines Aktionsplans für Sofortmaßnahmen sind Beispiele von Maßnahmen, die in die Leitlinien nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 aufgenommen wurden, und die in Absatz 2, aufgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen.
  4. (1b)Absatz eins bDer Landeshauptmann stellt den Inhalt der Aktionspläne und die Ergebnisse einer allfälligen Prüfung des Potentials von Maßnahmen gemäß Abs. 1a, sowie Informationen über die Durchführung der Pläne der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung.Der Landeshauptmann stellt den Inhalt der Aktionspläne und die Ergebnisse einer allfälligen Prüfung des Potentials von Maßnahmen gemäß Absatz eins a,, sowie Informationen über die Durchführung der Pläne der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung.
  5. (2)Absatz 2Die Anordnungen nachDer Aktionsplan gemäß Abs. 1 Z 2 könnenkann jedenfallsDie Anordnungen nachDer Aktionsplan gemäß Absatz eins, Ziffer 2, könnenkann jedenfalls
    1. 1.Ziffer einszeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
    2. 2.Ziffer 2Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
    3. 3.Ziffer 3zeitlich und räumlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Einsatzes von Lösungsmittel,
    4. 4.Ziffer 4zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen
    umfassen.
  6. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 durch Verordnung, Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Bescheid und Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch Verordnung, Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch Bescheid und Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.
  7. (3)Absatz 3Bei Eintreten der in einem Aktionsplan vorgesehenen Kriterien hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung die entsprechenden Maßnahmen aus dem Aktionsplan in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen. Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 durch Verordnung, Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Bescheid und Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.Bei Eintreten der in einem Aktionsplan vorgesehenen Kriterien hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung die entsprechenden Maßnahmen aus dem Aktionsplan in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen. Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch Verordnung, Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch Bescheid und Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.
  8. (4)Absatz 4Die Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind nicht anzuwenden aufDie Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimittel und von Apotheken, Fahrzeuge des Lebensmittelhandels sowie zur Beförderung von Schlacht- und Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Fahrzeuge der Zollwache, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aFahrzeuge mit Elektromotor,
      2. b)Litera bFahrzeuge, die die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,Fahrzeuge, die die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
      jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4b gekennzeichnet sind,jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4 b, gekennzeichnet sind,
    3. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, die den in einer Verordnung nach Abs. 4a festgelegten Anforderungen entsprechen,Fahrzeuge, die den in einer Verordnung nach Absatz 4 a, festgelegten Anforderungen entsprechen,
    4. 3.Ziffer 3den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
    5. 4.Ziffer 4Einsätze des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 19902001, BGBl. I Nr. 305146, die Vorbereitung solcher Einsatze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.Einsätze des Bundesheers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 19902001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 305146, die Vorbereitung solcher Einsatze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.
  9. (4a)Absatz 4 aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Fahrzeuge mit besonders niedrigen Luftschadstoffemissionen, deren Benutzung auch bei aufrechten Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 gerechtfertigt ist, und über deren Kennzeichnung festsetzen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Fahrzeuge mit besonders niedrigen Luftschadstoffemissionen, deren Benutzung auch bei aufrechten Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins, gerechtfertigt ist, und über deren Kennzeichnung festsetzen.

    (Anm.: Abs. 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003)Anmerkung, Absatz 4 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,)

  10. (5)Absatz 5Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Abs. 2 Z 2 sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
  1. (4a)Absatz 4 aDie Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 ist von gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, idF BGBl. Nr. 404/1993 ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 4 Z 2 entspricht.Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, ist von gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1993, ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden, von einem gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (Paragraph 131, KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Absatz 4, Ziffer 2, entspricht.

  1. (4b)Absatz 4 bDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in Anordnungen gemäß § 15 über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in Anordnungen gemäß Paragraph 15, über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.
  2. (5)Absatz 5Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Abs. 2 Z 2 sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

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