Art. 1 § 13 OzonG Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele

Ozongesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, in denen die Vorwarnstufe für die Immissionskonzentration von Ozon innerhalb eines Kalenderjahres an jeweils mehr als einem Tag ausgelöst wurde, einen Sanierungsplan oder eine überarbeitete Fassung eines bereits bestehenden Sanierungsplanes innerhalb von zwei Jahren auszuarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Sanierungsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Sanierungsplan hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung der Immissionssituation von Ozon und Ozonvorläufersubstanzen sowie der meteorologischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,
    2. 2.Ziffer 2eine regional differenzierte Darstellung der Emissionen (Emissionskataster) der Ozonvorläufersubstanzen einschließlich der biogenen flüchtigen organischen Verbindungen,
    3. 3.Ziffer 3eine Abschätzung der zu erwartenden Entwicklung der genannten Emissionen für die kommenden zehn Jahre unter besonderer Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung des Verkehrs,
    4. 4.Ziffer 4emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die im § 11 genannten Reduktionsziele erreicht werden.emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die im Paragraph 11, genannten Reduktionsziele erreicht werden.
  4. (4)Absatz 4Der Sanierungsplan ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
  5. (1)Absatz einsDie Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zielwerte ab dem Jahr 2010 einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Landeshauptleute, insbesondere jener Bundesländer, in denen die von den Überschreitungen betroffenen Ozon-Überwachungsgebiete liegen, sind um Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. In dem Programm sind insbesondere die Maßnahmen des Programms, das gemäß Art. 1 § 6 EG-L zu erstellen ist, zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Maßnahmen sind die Grundsätze des § 11 IG-L sinngemäß anzuwenden.Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zielwerte ab dem Jahr 2010 einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Landeshauptleute, insbesondere jener Bundesländer, in denen die von den Überschreitungen betroffenen Ozon-Überwachungsgebiete liegen, sind um Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. In dem Programm sind insbesondere die Maßnahmen des Programms, das gemäß Artikel eins, Paragraph 6, EG-L zu erstellen ist, zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Maßnahmen sind die Grundsätze des Paragraph 11, IG-L sinngemäß anzuwenden.
  6. (2)Absatz 2Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet einen Plan auszuarbeiten, um diese Ziele langfristig einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Der Plan muss zumindest mit allen im Programm gemäß Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen im Einklang stehen und sich auf relevante Regelungen der Europäischen Gemeinschaft stützen.Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet einen Plan auszuarbeiten, um diese Ziele langfristig einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Der Plan muss zumindest mit allen im Programm gemäß Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen im Einklang stehen und sich auf relevante Regelungen der Europäischen Gemeinschaft stützen.
  7. (3)Absatz 3Wird in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für die Jahre nach 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 oder eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 für ein Ozon-Überwachungsgebiet ausgewiesen, für das bis dahin noch keine Überschreitung ausgewiesen worden war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 auf allfällige notwendige Ergänzungen zu prüfen; gegebenenfalls hat die Bundesregierung das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 zu ergänzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch.Wird in den Jahresberichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für die Jahre nach 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 oder eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 für ein Ozon-Überwachungsgebiet ausgewiesen, für das bis dahin noch keine Überschreitung ausgewiesen worden war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Programm gemäß Absatz eins, bzw. den Plan gemäß Absatz 2, auf allfällige notwendige Ergänzungen zu prüfen; gegebenenfalls hat die Bundesregierung das Programm gemäß Absatz eins, bzw. den Plan gemäß Absatz 2, zu ergänzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch.
  8. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt das Programm gemäß Abs. 1 und den Plan gemäß Abs. 2 sowie allfällige Ergänzungen gemäß Abs. 3 der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Das Programm muss zumindest alle in Anhang IV der Richtlinie 1996/62/EG vom 27. September 1996 genannten Informationen enthalten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt das Programm gemäß Absatz eins und den Plan gemäß Absatz 2, sowie allfällige Ergänzungen gemäß Absatz 3, der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Das Programm muss zumindest alle in Anhang römisch IV der Richtlinie 1996/62/EG vom 27. September 1996 genannten Informationen enthalten.
  9. (5)Absatz 5Die Bundesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Umsetzung des Programmes gemäß Absatz 1 und des Planes gemäß Absatz 2 zu ergreifen.
  10. (6)Absatz 6In den Ozon-Überwachungsgebieten, in denen keine Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 auftreten, ist die Ozonkonzentration in der Luft durch Maßnahmen der Gebietskörperschaften unter den langfristigen Zielen zu halten, soweit dies meteorologische Faktoren und der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung zulassen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, in denen die Vorwarnstufe für die Immissionskonzentration von Ozon innerhalb eines Kalenderjahres an jeweils mehr als einem Tag ausgelöst wurde, einen Sanierungsplan oder eine überarbeitete Fassung eines bereits bestehenden Sanierungsplanes innerhalb von zwei Jahren auszuarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Sanierungsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Sanierungsplan hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung der Immissionssituation von Ozon und Ozonvorläufersubstanzen sowie der meteorologischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,
    2. 2.Ziffer 2eine regional differenzierte Darstellung der Emissionen (Emissionskataster) der Ozonvorläufersubstanzen einschließlich der biogenen flüchtigen organischen Verbindungen,
    3. 3.Ziffer 3eine Abschätzung der zu erwartenden Entwicklung der genannten Emissionen für die kommenden zehn Jahre unter besonderer Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung des Verkehrs,
    4. 4.Ziffer 4emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die im § 11 genannten Reduktionsziele erreicht werden.emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die im Paragraph 11, genannten Reduktionsziele erreicht werden.
  4. (4)Absatz 4Der Sanierungsplan ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
  5. (1)Absatz einsDie Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zielwerte ab dem Jahr 2010 einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Landeshauptleute, insbesondere jener Bundesländer, in denen die von den Überschreitungen betroffenen Ozon-Überwachungsgebiete liegen, sind um Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. In dem Programm sind insbesondere die Maßnahmen des Programms, das gemäß Art. 1 § 6 EG-L zu erstellen ist, zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Maßnahmen sind die Grundsätze des § 11 IG-L sinngemäß anzuwenden.Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zielwerte ab dem Jahr 2010 einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Landeshauptleute, insbesondere jener Bundesländer, in denen die von den Überschreitungen betroffenen Ozon-Überwachungsgebiete liegen, sind um Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. In dem Programm sind insbesondere die Maßnahmen des Programms, das gemäß Artikel eins, Paragraph 6, EG-L zu erstellen ist, zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Maßnahmen sind die Grundsätze des Paragraph 11, IG-L sinngemäß anzuwenden.
  6. (2)Absatz 2Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet einen Plan auszuarbeiten, um diese Ziele langfristig einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Der Plan muss zumindest mit allen im Programm gemäß Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen im Einklang stehen und sich auf relevante Regelungen der Europäischen Gemeinschaft stützen.Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet einen Plan auszuarbeiten, um diese Ziele langfristig einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Der Plan muss zumindest mit allen im Programm gemäß Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen im Einklang stehen und sich auf relevante Regelungen der Europäischen Gemeinschaft stützen.
  7. (3)Absatz 3Wird in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für die Jahre nach 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 oder eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 für ein Ozon-Überwachungsgebiet ausgewiesen, für das bis dahin noch keine Überschreitung ausgewiesen worden war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 auf allfällige notwendige Ergänzungen zu prüfen; gegebenenfalls hat die Bundesregierung das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 zu ergänzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch.Wird in den Jahresberichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für die Jahre nach 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 oder eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 für ein Ozon-Überwachungsgebiet ausgewiesen, für das bis dahin noch keine Überschreitung ausgewiesen worden war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Programm gemäß Absatz eins, bzw. den Plan gemäß Absatz 2, auf allfällige notwendige Ergänzungen zu prüfen; gegebenenfalls hat die Bundesregierung das Programm gemäß Absatz eins, bzw. den Plan gemäß Absatz 2, zu ergänzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch.
  8. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt das Programm gemäß Abs. 1 und den Plan gemäß Abs. 2 sowie allfällige Ergänzungen gemäß Abs. 3 der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Das Programm muss zumindest alle in Anhang IV der Richtlinie 1996/62/EG vom 27. September 1996 genannten Informationen enthalten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt das Programm gemäß Absatz eins und den Plan gemäß Absatz 2, sowie allfällige Ergänzungen gemäß Absatz 3, der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Das Programm muss zumindest alle in Anhang römisch IV der Richtlinie 1996/62/EG vom 27. September 1996 genannten Informationen enthalten.
  9. (5)Absatz 5Die Bundesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Umsetzung des Programmes gemäß Absatz 1 und des Planes gemäß Absatz 2 zu ergreifen.
  10. (6)Absatz 6In den Ozon-Überwachungsgebieten, in denen keine Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 auftreten, ist die Ozonkonzentration in der Luft durch Maßnahmen der Gebietskörperschaften unter den langfristigen Zielen zu halten, soweit dies meteorologische Faktoren und der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung zulassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten