Art. 1 § 13 OzonG

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Sanierungsplan

§ 13. (1) Der LandeshauptmannDie Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zielwerte ab dem Jahr 2010 einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Landeshauptleute, insbesondere jener Bundesländer, in denen die Vorwarnstufevon den Überschreitungen betroffenen Ozon-Überwachungsgebiete liegen, sind um Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. In dem Programm sind insbesondere die ImmissionskonzentrationMaßnahmen des Programms, das gemäß Art. 1 § 6 EG-L zu erstellen ist, zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Ozon innerhalb eines Kalenderjahres an jeweils mehr als einem Tag ausgelöst wurde, einen Sanierungsplan oder eine überarbeitete Fassung eines bereits bestehenden Sanierungsplanes innerhalb von zwei Jahren auszuarbeitenMaßnahmen sind die Grundsätze des § 11 IG-L sinngemäß anzuwenden.

(2) ErstrecktDie Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet einen Plan auszuarbeiten, um diese Ziele langfristig einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Der Plan muss zumindest mit allen im Programm gemäß Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen im Einklang stehen und sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so istauf relevante Regelungen der Sanierungsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellenEuropäischen Gemeinschaft stützen.

(3) Der SanierungsplanWird in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für die Jahre nach 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 oder eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 für ein Ozon-Überwachungsgebiet ausgewiesen, für das bis dahin noch keine Überschreitung ausgewiesen worden war, so hat insbesondereder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 auf allfällige notwendige Ergänzungen zu umfassen:prüfen; gegebenenfalls hat die Bundesregierung das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 zu ergänzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch.

1.

eine Darstellung der Immissionssituation von Ozon und Ozonvorläufersubstanzen sowie der meteorologischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,

2.

eine regional differenzierte Darstellung der Emissionen (Emissionskataster) der Ozonvorläufersubstanzen einschließlich der biogenen flüchtigen organischen Verbindungen,

3.

eine Abschätzung der zu erwartenden Entwicklung der genannten Emissionen für die kommenden zehn Jahre unter besonderer Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung des Verkehrs,

4.

emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die im § 11 genannten Reduktionsziele erreicht werden.

(4) Der Sanierungsplan ist dem Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und FamilieForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt das Programm gemäß Abs. 1 und den Plan gemäß Abs. 2 sowie allfällige Ergänzungen gemäß Abs. 3 der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur KenntnisnahmeVerfügung. Das Programm muss zumindest alle in Anhang IV der Richtlinie 1996/62/EG vom 27. September 1996 genannten Informationen enthalten.

(5) Die Bundesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Umsetzung des Programmes gemäß Absatz 1 und des Planes gemäß Absatz 2 zu übermittelnergreifen.

(6) In den Ozon-Überwachungsgebieten, in denen keine Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 auftreten, ist die Ozonkonzentration in der Luft durch Maßnahmen der Gebietskörperschaften unter den langfristigen Zielen zu halten, soweit dies meteorologische Faktoren und der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung zulassen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003

Sanierungsplan

§ 13. (1) Der LandeshauptmannDie Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zielwerte ab dem Jahr 2010 einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Landeshauptleute, insbesondere jener Bundesländer, in denen die Vorwarnstufevon den Überschreitungen betroffenen Ozon-Überwachungsgebiete liegen, sind um Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. In dem Programm sind insbesondere die ImmissionskonzentrationMaßnahmen des Programms, das gemäß Art. 1 § 6 EG-L zu erstellen ist, zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Ozon innerhalb eines Kalenderjahres an jeweils mehr als einem Tag ausgelöst wurde, einen Sanierungsplan oder eine überarbeitete Fassung eines bereits bestehenden Sanierungsplanes innerhalb von zwei Jahren auszuarbeitenMaßnahmen sind die Grundsätze des § 11 IG-L sinngemäß anzuwenden.

(2) ErstrecktDie Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet einen Plan auszuarbeiten, um diese Ziele langfristig einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Der Plan muss zumindest mit allen im Programm gemäß Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen im Einklang stehen und sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so istauf relevante Regelungen der Sanierungsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellenEuropäischen Gemeinschaft stützen.

(3) Der SanierungsplanWird in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für die Jahre nach 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 oder eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 für ein Ozon-Überwachungsgebiet ausgewiesen, für das bis dahin noch keine Überschreitung ausgewiesen worden war, so hat insbesondereder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 auf allfällige notwendige Ergänzungen zu umfassen:prüfen; gegebenenfalls hat die Bundesregierung das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 zu ergänzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch.

1.

eine Darstellung der Immissionssituation von Ozon und Ozonvorläufersubstanzen sowie der meteorologischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,

2.

eine regional differenzierte Darstellung der Emissionen (Emissionskataster) der Ozonvorläufersubstanzen einschließlich der biogenen flüchtigen organischen Verbindungen,

3.

eine Abschätzung der zu erwartenden Entwicklung der genannten Emissionen für die kommenden zehn Jahre unter besonderer Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung des Verkehrs,

4.

emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die im § 11 genannten Reduktionsziele erreicht werden.

(4) Der Sanierungsplan ist dem Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und FamilieForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt das Programm gemäß Abs. 1 und den Plan gemäß Abs. 2 sowie allfällige Ergänzungen gemäß Abs. 3 der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur KenntnisnahmeVerfügung. Das Programm muss zumindest alle in Anhang IV der Richtlinie 1996/62/EG vom 27. September 1996 genannten Informationen enthalten.

(5) Die Bundesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Umsetzung des Programmes gemäß Absatz 1 und des Planes gemäß Absatz 2 zu übermittelnergreifen.

(6) In den Ozon-Überwachungsgebieten, in denen keine Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 auftreten, ist die Ozonkonzentration in der Luft durch Maßnahmen der Gebietskörperschaften unter den langfristigen Zielen zu halten, soweit dies meteorologische Faktoren und der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung zulassen.

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