Art. 1 § 12 OzonG Berichtspflicht

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in § 11 genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen vorzulegen. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in Paragraph 11, genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 23 Abs. 1 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 65/2002 erstellt und vorgelegt werden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, erstellt und vorgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
§ 12.Paragraph 12,

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in § 11 genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen vorzulegen. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in Paragraph 11, genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 23 Abs. 1 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 65/2002 erstellt und vorgelegt werden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, erstellt und vorgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 zu übermitteln.

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