Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in § 11 genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen vorzulegen. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in Paragraph 11, genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen vorzulegen.
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in § 11 genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen vorzulegen. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in Paragraph 11, genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über die erfolgte Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen vorzulegen.