Art. 1 § 12 OzonG Berichtspflicht

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
Berichtspflicht

§ 12. Die Bundesregierung(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in § 11 genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die erfolgte ReduktionEntwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von OzonvorläufersubstanzenOzon-Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 23 Abs. 1 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 65/2002 erstellt und vorgelegt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
Berichtspflicht

§ 12. Die Bundesregierung(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in § 11 genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die erfolgte ReduktionEntwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von OzonvorläufersubstanzenOzon-Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 23 Abs. 1 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 65/2002 erstellt und vorgelegt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 zu übermitteln.

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