Art. 1 § 10 OzonG Entwarnung

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen römisch eins und römisch II) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß Paragraphen 8 und 9 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Gemäß §§ 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.Gemäß Paragraphen 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.
§ 10.Paragraph 10,

Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Dies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen. Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Dies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß Paragraphen 8 und 9 zu erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen römisch eins und römisch II) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß Paragraphen 8 und 9 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Gemäß §§ 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.Gemäß Paragraphen 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.
§ 10.Paragraph 10,

Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Dies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen. Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Dies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß Paragraphen 8 und 9 zu erfolgen.

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