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§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobaldSobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen MeßstellenMessstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werdenwird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Die EntwarnungDies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.
§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobaldSobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen MeßstellenMessstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werdenwird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Die EntwarnungDies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.