Art. 1 § 8 OzonG Information und Empfehlungen

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Auslösung der Vorwarnstufe sowie der Warnstufen I und II nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Auslösung der Vorwarnstufe sowie der Warnstufen römisch eins und römisch II nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.
  2. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Überschreitung der Informationsschwelle bzw. der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.
  3. (2)Absatz 2Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Informationen und Empfehlungen zwischen den betroffenen Landeshauptmännern abzustimmen.
  4. (3)Absatz 3Die Information gemäß Abs. 1 hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, jeweils unter Beachtung des in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die betreffende Warnstufe vorgesehenen Textes, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.Die Information gemäß Absatz eins, hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, jeweils unter Beachtung des in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für die betreffende Warnstufe vorgesehenen Textes, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.
  5. (3)Absatz 3Die Information gemäß Abs. 1 hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks, jeweils unter Beachtung der für die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 vorgesehenen näheren Bestimmungen, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind während der Dauer der Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts mehrmals täglich zu aktualisieren.Die Information gemäß Absatz eins, hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks, jeweils unter Beachtung der für die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorgesehenen näheren Bestimmungen, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind während der Dauer der Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts mehrmals täglich zu aktualisieren.
  6. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat bei AuslösungÜberschreitung der WarnstufenInformationsschwelle bzw. der Alarmschwelle auch Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen zu geben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefährdungen durch akute hohe Ozonbelastungen angezeigt sind; diese Empfehlungen sind nach dem Grad der Ozonbelastung abzustufen und haben insbesondere auf Personengruppen mit erhöhtem Risiko Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen mit Verordnung näher auszuführen.
  7. (5)Absatz 5Für Informationen im Sinne der Abs. 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß § 4.Für Informationen im Sinne der Absatz 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß Paragraph 4,

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Auslösung der Vorwarnstufe sowie der Warnstufen I und II nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Auslösung der Vorwarnstufe sowie der Warnstufen römisch eins und römisch II nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.
  2. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Überschreitung der Informationsschwelle bzw. der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.
  3. (2)Absatz 2Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Informationen und Empfehlungen zwischen den betroffenen Landeshauptmännern abzustimmen.
  4. (3)Absatz 3Die Information gemäß Abs. 1 hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, jeweils unter Beachtung des in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die betreffende Warnstufe vorgesehenen Textes, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.Die Information gemäß Absatz eins, hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, jeweils unter Beachtung des in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für die betreffende Warnstufe vorgesehenen Textes, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.
  5. (3)Absatz 3Die Information gemäß Abs. 1 hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks, jeweils unter Beachtung der für die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 vorgesehenen näheren Bestimmungen, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind während der Dauer der Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts mehrmals täglich zu aktualisieren.Die Information gemäß Absatz eins, hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks, jeweils unter Beachtung der für die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorgesehenen näheren Bestimmungen, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind während der Dauer der Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts mehrmals täglich zu aktualisieren.
  6. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat bei AuslösungÜberschreitung der WarnstufenInformationsschwelle bzw. der Alarmschwelle auch Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen zu geben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefährdungen durch akute hohe Ozonbelastungen angezeigt sind; diese Empfehlungen sind nach dem Grad der Ozonbelastung abzustufen und haben insbesondere auf Personengruppen mit erhöhtem Risiko Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen mit Verordnung näher auszuführen.
  7. (5)Absatz 5Für Informationen im Sinne der Abs. 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß § 4.Für Informationen im Sinne der Absatz 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß Paragraph 4,

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