Art. 1 § 7 OzonG Feststellung von Überschreitungen

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Auslösung der Warnstufen

§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe I, Warnstufe II)Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.

(2) Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösenfestzustellen, wenn der Warnwertjeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstelleneiner Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.

(3) Die Warnstufe I oder II ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003

Auslösung der Warnstufen

§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe I, Warnstufe II)Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.

(2) Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösenfestzustellen, wenn der Warnwertjeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstelleneiner Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.

(3) Die Warnstufe I oder II ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.

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