Art. 1 § 7 OzonG Feststellung von Überschreitungen

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe I, Warnstufe II) für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe römisch eins, Warnstufe römisch II) für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn der Warnwert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstellen eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Warnstufe I oder II ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.Die Warnstufe römisch eins oder römisch II ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
§ 7.Paragraph 7,

Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe I, Warnstufe II) für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe römisch eins, Warnstufe römisch II) für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn der Warnwert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstellen eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Warnstufe I oder II ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.Die Warnstufe römisch eins oder römisch II ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
§ 7.Paragraph 7,

Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde.

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