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Auslösung der Warnstufen
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe I, Warnstufe II)Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.
(2) Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösenfestzustellen, wenn der Warnwertjeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstelleneiner Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
Auslösung der Warnstufen
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe I, Warnstufe II)Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.
(2) Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösenfestzustellen, wenn der Warnwertjeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstelleneiner Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.