Art. 1 § 4 OzonG

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Luftgüteberichte

§ 4. (1) Der Bundesminister für UmweltDas Umweltbundesamt hat täglich und, Jugendsoweit dies zweckmäßig und Familie hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Berichtpraktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Datenverbundes gemäß § 5 durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu verlautbarenveröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten DreistundenmittelwerteEinstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.

(2) Der Landeshauptmann hat in der Zeit vomvon 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den MeßstellenMessstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten DreistundenmittelwerteEinstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 39 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.

(3) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.

(4) Das Umweltbundesamt hat jeweils bis 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen, in dem jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen Mittelungszeitraum, Überschreitungen der Zielwerte gemäß Anlage 2 dargestellt werden. Bei einer Überschreitung der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 bzw. der Zielwerte gemäß Anlage 2 sind die Gründe für diese Überschreitung anzugeben; dabei ist insbesondere der Anteil der grenzüberschreitenden Belastung und jener von regionalen Emissionen in den jeweiligen Ozon-Überwachungsgebieten zu bewerten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und FamilieForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der von den Landeshauptmännern zu verlautbarenden täglichen Berichte sowie über Art und Zeitpunkt ihrerder Verlautbarung der Berichte nach Abs. 1 bis 4 zu erlassen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003

Luftgüteberichte

§ 4. (1) Der Bundesminister für UmweltDas Umweltbundesamt hat täglich und, Jugendsoweit dies zweckmäßig und Familie hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Berichtpraktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Datenverbundes gemäß § 5 durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu verlautbarenveröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten DreistundenmittelwerteEinstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.

(2) Der Landeshauptmann hat in der Zeit vomvon 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den MeßstellenMessstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten DreistundenmittelwerteEinstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 39 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.

(3) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.

(4) Das Umweltbundesamt hat jeweils bis 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen, in dem jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen Mittelungszeitraum, Überschreitungen der Zielwerte gemäß Anlage 2 dargestellt werden. Bei einer Überschreitung der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 bzw. der Zielwerte gemäß Anlage 2 sind die Gründe für diese Überschreitung anzugeben; dabei ist insbesondere der Anteil der grenzüberschreitenden Belastung und jener von regionalen Emissionen in den jeweiligen Ozon-Überwachungsgebieten zu bewerten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und FamilieForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der von den Landeshauptmännern zu verlautbarenden täglichen Berichte sowie über Art und Zeitpunkt ihrerder Verlautbarung der Berichte nach Abs. 1 bis 4 zu erlassen.

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