Art. 1 § 4 OzonG Luftgüteberichte

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Meßstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der von den Landeshauptmännern zu verlautbarenden täglichen Berichte sowie über Art und Zeitpunkt ihrer Verlautbarung zu erlassen.
  4. (1)Absatz einsDas Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Datenverbundes gemäß § 5 durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.Das Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Datenverbundes gemäß Paragraph 5, durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.
  5. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat von 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Messstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 39 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.Der Landeshauptmann hat von 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Messstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß Paragraph 39, Absatz eins, der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,, veröffentlicht werden.
  6. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß Paragraph 41, Absatz eins, der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,, veröffentlicht werden.
  7. (4)Absatz 4Das Umweltbundesamt hat jeweils bis 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen, in dem jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen Mittelungszeitraum, Überschreitungen der Zielwerte gemäß Anlage 2 dargestellt werden. Bei einer Überschreitung der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 bzw. der Zielwerte gemäß Anlage 2 sind die Gründe für diese Überschreitung anzugeben; dabei ist insbesondere der Anteil der grenzüberschreitenden Belastung und jener von regionalen Emissionen in den jeweiligen Ozon-Überwachungsgebieten zu bewerten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.Das Umweltbundesamt hat jeweils bis 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen, in dem jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen Mittelungszeitraum, Überschreitungen der Zielwerte gemäß Anlage 2 dargestellt werden. Bei einer Überschreitung der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 bzw. der Zielwerte gemäß Anlage 2 sind die Gründe für diese Überschreitung anzugeben; dabei ist insbesondere der Anteil der grenzüberschreitenden Belastung und jener von regionalen Emissionen in den jeweiligen Ozon-Überwachungsgebieten zu bewerten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß Paragraph 41, Absatz 2, der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,, veröffentlicht werden.
  8. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt sowie Art und Zeitpunkt der Verlautbarung der Berichte nach Abs. 1 bis 4 zu erlassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt sowie Art und Zeitpunkt der Verlautbarung der Berichte nach Absatz eins bis 4 zu erlassen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Meßstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der von den Landeshauptmännern zu verlautbarenden täglichen Berichte sowie über Art und Zeitpunkt ihrer Verlautbarung zu erlassen.
  4. (1)Absatz einsDas Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Datenverbundes gemäß § 5 durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.Das Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Datenverbundes gemäß Paragraph 5, durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.
  5. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat von 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Messstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 39 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.Der Landeshauptmann hat von 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Messstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß Paragraph 39, Absatz eins, der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,, veröffentlicht werden.
  6. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß Paragraph 41, Absatz eins, der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,, veröffentlicht werden.
  7. (4)Absatz 4Das Umweltbundesamt hat jeweils bis 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen, in dem jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen Mittelungszeitraum, Überschreitungen der Zielwerte gemäß Anlage 2 dargestellt werden. Bei einer Überschreitung der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 bzw. der Zielwerte gemäß Anlage 2 sind die Gründe für diese Überschreitung anzugeben; dabei ist insbesondere der Anteil der grenzüberschreitenden Belastung und jener von regionalen Emissionen in den jeweiligen Ozon-Überwachungsgebieten zu bewerten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden.Das Umweltbundesamt hat jeweils bis 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen, in dem jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen Mittelungszeitraum, Überschreitungen der Zielwerte gemäß Anlage 2 dargestellt werden. Bei einer Überschreitung der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 bzw. der Zielwerte gemäß Anlage 2 sind die Gründe für diese Überschreitung anzugeben; dabei ist insbesondere der Anteil der grenzüberschreitenden Belastung und jener von regionalen Emissionen in den jeweiligen Ozon-Überwachungsgebieten zu bewerten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß Paragraph 41, Absatz 2, der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,, veröffentlicht werden.
  8. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt sowie Art und Zeitpunkt der Verlautbarung der Berichte nach Abs. 1 bis 4 zu erlassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt sowie Art und Zeitpunkt der Verlautbarung der Berichte nach Absatz eins bis 4 zu erlassen.

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