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(1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als
1. | Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, | |||||||||
2. | erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen, | |||||||||
3. | Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder | |||||||||
4. | Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien | |||||||||
festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. |
(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn
1. | diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der | |||||||||
2. | diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der | |||||||||
3. | sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, |
(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die unmittelbar an bereits in Abbau befindliche Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der ursprünglichen Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfaßtenerfassten Grundstücken durch zwischenzeitlichzwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurdenwurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.
(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.
(1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als
1. | Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, | |||||||||
2. | erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen, | |||||||||
3. | Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder | |||||||||
4. | Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien | |||||||||
festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. |
(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn
1. | diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der | |||||||||
2. | diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der | |||||||||
3. | sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, |
(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die unmittelbar an bereits in Abbau befindliche Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der ursprünglichen Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfaßtenerfassten Grundstücken durch zwischenzeitlichzwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurdenwurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.
(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.