§ 311 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2006 die §§ 26 Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4, 35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 60 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 1, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. b, 127b Abs. 1, 133 Abs. 3a, 150 Abs. 1 und 298 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 26, Absatz eins,, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Absatz 5 a,, 35a Absatz 4,, 35b Absatz eins bis 5, 36 Absatz eins und 4, 40a samt Überschrift, 60 Absatz eins,, 115 Absatz eins, Ziffer eins,, 116 Absatz 7,, 118 Absatz 2, Litera b,, 127b Absatz eins,, 133 Absatz 3 a,, 150 Absatz eins und 298 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 117, 118 Abs. 2 lit. a, 127b Abs. 2, 172 Abs. 1a, 175 Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 26, Absatz 4, Ziffer eins,, 32a Absatz eins und 3, 33 Absatz eins,, 115 Absatz eins, Ziffer 3,, 117, 118 Absatz 2, Litera a,, 127b Absatz 2,, 172 Absatz eins a,, 175 Absatz 2, sowie 306 Absatz 3,, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 115 Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 115, Absatz 3 und 132 Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 115 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.Die Paragraphen 35, Absatz 5 a,, 40a, 115 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins,) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.
  4. (4)Absatz 4Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 32 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 116, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
  6. (6)Absatz 6Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 20062007. Abweichend von § 202 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 20072008 zu bildenden Verwaltungskörper vierdrei Jahre.Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 20062007. Abweichend von Paragraph 202, währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 20072008 zu bildenden Verwaltungskörper vierdrei Jahre.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 19.11.2005 bis 30.06.2006
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2006 die §§ 26 Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4, 35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 60 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 1, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. b, 127b Abs. 1, 133 Abs. 3a, 150 Abs. 1 und 298 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 26, Absatz eins,, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Absatz 5 a,, 35a Absatz 4,, 35b Absatz eins bis 5, 36 Absatz eins und 4, 40a samt Überschrift, 60 Absatz eins,, 115 Absatz eins, Ziffer eins,, 116 Absatz 7,, 118 Absatz 2, Litera b,, 127b Absatz eins,, 133 Absatz 3 a,, 150 Absatz eins und 298 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 117, 118 Abs. 2 lit. a, 127b Abs. 2, 172 Abs. 1a, 175 Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 26, Absatz 4, Ziffer eins,, 32a Absatz eins und 3, 33 Absatz eins,, 115 Absatz eins, Ziffer 3,, 117, 118 Absatz 2, Litera a,, 127b Absatz 2,, 172 Absatz eins a,, 175 Absatz 2, sowie 306 Absatz 3,, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 115 Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 115, Absatz 3 und 132 Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 115 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.Die Paragraphen 35, Absatz 5 a,, 40a, 115 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins,) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.
  4. (4)Absatz 4Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 32 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 116, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
  6. (6)Absatz 6Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 20062007. Abweichend von § 202 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 20072008 zu bildenden Verwaltungskörper vierdrei Jahre.Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 20062007. Abweichend von Paragraph 202, währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 20072008 zu bildenden Verwaltungskörper vierdrei Jahre.

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