Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Es treten in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 2004 die §§ 25 Abs. 6a, 33a samt Überschrift, 43a letzter Satz, 50 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 2, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. h und i, 120 Abs. 7, 122 Abs. 1 und 2, 123 Abs. 1, 139 Abs. 2 bis 5, 141 Abs. 1, 143 samt Überschrift, 143a Abs. 1, 149 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa sowie 219 Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003; | |||||||||
2. | mit 1. Juli 2004 die §§ 112 Abs. 1 Z 1, 119a Abs. 2, 120 Abs. 6, 132 Abs. 1 Z 3 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003; |
(2) Es treten außer Kraft:
1. | mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 122 Abs. 5, 131a, 131b, 139 Abs. 6, 273 Abs. 18 und 18a sowie 286 Abs. 5; | |||||||||
2. | mit Ablauf des 30. Juni 2004 die §§ 120 Abs. 3 Z 2 lit. c, 130 Abs. 3 und 131. |
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(4) § 122 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Jahr 2004 durch 192,
im Jahr 2005 durch 204,
im Jahr 2006 durch 216,
im Jahr 2007 durch 228,
im Jahr 2008 durch 240,
im Jahr 2009 durch 252,
im Jahr 2010 durch 264,
im Jahr 2011 durch 276,
im Jahr 2012 durch 288,
im Jahr 2013 durch 300,
im Jahr 2014 durch 312,
im Jahr 2015 durch 324,
im Jahr 2016 durch 336,
im Jahr 2017 durch 348,
im Jahr 2018 durch 360,
im Jahr 2019 durch 372,
im Jahr 2020 durch 384,
im Jahr 2021 durch 396,
im Jahr 2022 durch 408,
im Jahr 2023 durch 420,
im Jahr 2024 durch 432,
im Jahr 2025 durch 444,
im Jahr 2026 durch 456 und
im Jahr 2027 durch 468
monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.
(Anm.: Abs. 5 wurde nicht vergeben)
(6) § 123 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.
(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 130, 139, 143a und 266 Abs. 18 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.
(8) Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder auf Gleitpension haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.
(8a) Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, die §§ 130 Abs. 3 sowie 131 Abs. 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Abs. 11 gilt entsprechend.
(9) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 131, 139, 143 und 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. § 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
(9a) Auf Personen, die am Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach Abs. 9, 10, 12, 13 oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist § 132 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
(10) Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 – auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von § 131 Abs. 1
1. | an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet |
| der 740. Lebensmonat, |
| der 742. Lebensmonat, |
| der 743. Lebensmonat, |
| der 744. Lebensmonat, |
| der 745. Lebensmonat, |
| der 746. Lebensmonat, |
| der 747. Lebensmonat, |
| der 748. Lebensmonat, |
| der 749. Lebensmonat, |
| der 750. Lebensmonat, |
| der 751. Lebensmonat, |
| der 752. Lebensmonat, |
| der 753. Lebensmonat, |
| der 754. Lebensmonat, |
| der 755. Lebensmonat, |
| der 756. Lebensmonat, |
| der 757. Lebensmonat, |
| der 758. Lebensmonat, |
| der 759. Lebensmonat, |
| der 760. Lebensmonat, |
| der 761. Lebensmonat, |
| der 762. Lebensmonat, |
| der 763. Lebensmonat, |
| der 764. Lebensmonat, |
| der 765. Lebensmonat, |
| der 766. Lebensmonat, |
| der 767. Lebensmonat, |
| der 768. Lebensmonat, |
| der 769. Lebensmonat, |
| der 770. Lebensmonat, |
| der 771. Lebensmonat, |
| der 772. Lebensmonat, |
| der 773. Lebensmonat, |
| der 774. Lebensmonat, |
| der 775. Lebensmonat, |
| der 776. Lebensmonat, |
| der 777. Lebensmonat, |
| der 778. Lebensmonat, |
| der 779. Lebensmonat, |
| der 780. Lebensmonat; |
2. | an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet |
| der 680. Lebensmonat, |
| der 682. Lebensmonat, |
| der 683. Lebensmonat, |
| der 684. Lebensmonat, |
| der 685. Lebensmonat, |
| der 686. Lebensmonat, |
| der 687. Lebensmonat, |
| der 688. Lebensmonat, |
| der 689. Lebensmonat, |
| der 690. Lebensmonat, |
| der 691. Lebensmonat, |
| der 692. Lebensmonat, |
| der 693. Lebensmonat, |
| der 694. Lebensmonat, |
| der 695. Lebensmonat, |
| der 696. Lebensmonat, |
| der 697. Lebensmonat, |
| der 698. Lebensmonat, |
| der 699. Lebensmonat, |
| der 700. Lebensmonat, |
| der 701. Lebensmonat, |
| der 702. Lebensmonat, |
| der 703. Lebensmonat, |
| der 704. Lebensmonat, |
| der 705. Lebensmonat, |
| der 706. Lebensmonat, |
| der 707. Lebensmonat, |
| der 708. Lebensmonat, |
| der 709. Lebensmonat, |
| der 710. Lebensmonat, |
| der 711. Lebensmonat, |
| der 712. Lebensmonat, |
| der 713. Lebensmonat, |
| der 714. Lebensmonat, |
| der 715. Lebensmonat, |
| der 716. Lebensmonat, |
| der 717. Lebensmonat, |
| der 718. Lebensmonat, |
| der 719. Lebensmonat, |
| der 720. Lebensmonat; |
3. | an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) für | |||||||||
a) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten, | |||||||||
b) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten, | |||||||||
c) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten, | |||||||||
d) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten, | |||||||||
e) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten. |
(10a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 10 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
(11) In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 131 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) – mit dem Monatsersten nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach § 145 Abs. 1 Z 5 ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Leistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.
(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1
1. | an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat, | |||||||||
2. | an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat; | |||||||||
dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen: | ||||||||||
| bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken, | |||||||||
| Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken, | |||||||||
|
| |||||||||
| Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG), | |||||||||
| Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 116 Abs. 10 entrichtet wird. | |||||||||
§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 139 Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.
(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.
(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 13a – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
(14) § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
1. | 1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004, | |||||||||
2. | 1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005, | |||||||||
3. | 1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006, | |||||||||
4. | 1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007, | |||||||||
5. | 1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008. |
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.
(14a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 14 Z 1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs. 14 angeführten Steigerungspunkte abweichend von § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden.
(14b) § 139 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag
| im Kalenderjahr 2004 der 685. Lebensmonat, | |||||||||
| im Kalenderjahr 2005 der 692. Lebensmonat, | |||||||||
| im Kalenderjahr 2006 der 699. Lebensmonat, | |||||||||
| im Kalenderjahr 2007 der 706. Lebensmonat, | |||||||||
| im Kalenderjahr 2008 der 713. Lebensmonat. |
(15) § 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Abs. 10 Z 1 und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.
(16) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
a) | im Jahr 2004 ein Betrag von 26%, | |||||||||
b) | im Jahr 2005 ein Betrag von 25%, | |||||||||
c) | im Jahr 2006 ein Betrag von 23%, | |||||||||
d) | im Jahr 2007 ein Betrag von 22%, | |||||||||
e) | im Jahr 2008 ein Betrag von 21% | |||||||||
des jeweiligen Richtsatzes. |
(17) Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Abs. 10) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 164, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Abs. 10 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 44 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
(18) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz ASVG und 273 Abs. 18a viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
| im Jahr 2004: 5% | 95%, | ||||||||
| im Jahr 2005: 5,25% | 94,75%, | ||||||||
| im Jahr 2006: 5,50% | 94,50%, | ||||||||
| im Jahr 2007: 5,75% | 94,25%, | ||||||||
| im Jahr 2008: 6% | 94%, | ||||||||
| im Jahr 2009: 6,25% | 93,75%, | ||||||||
| im Jahr 2010: 6,50% | 93,50%, | ||||||||
| im Jahr 2011: 6,75% | 93,25%, | ||||||||
| im Jahr 2012: 7% | 93% | ||||||||
| im Jahr 2013: 7,25% | 92,75%, | ||||||||
| im Jahr 2014: 7,50% | 92,50%, | ||||||||
| im Jahr 2015: 7,75% | 92,25%, | ||||||||
| im Jahr 2016: 8% | 92%, | ||||||||
| im Jahr 2017: 8,25% | 91,75%, | ||||||||
| im Jahr 2018: 8,50% | 91,50%, | ||||||||
| im Jahr 2019: 8,75% | 91,25%, | ||||||||
| im Jahr 2020: 9% | 91%, | ||||||||
| im Jahr 2021: 9,25% | 90,75%, | ||||||||
| im Jahr 2022: 9,50% | 90,50%, | ||||||||
| im Jahr 2023: 9,75% | 90,25%, | ||||||||
| ab dem Jahr 2024: 10% | 90%. |
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.
(1) Es treten in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 2004 die §§ 25 Abs. 6a, 33a samt Überschrift, 43a letzter Satz, 50 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 2, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. h und i, 120 Abs. 7, 122 Abs. 1 und 2, 123 Abs. 1, 139 Abs. 2 bis 5, 141 Abs. 1, 143 samt Überschrift, 143a Abs. 1, 149 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa sowie 219 Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003; | |||||||||
2. | mit 1. Juli 2004 die §§ 112 Abs. 1 Z 1, 119a Abs. 2, 120 Abs. 6, 132 Abs. 1 Z 3 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003; |
(2) Es treten außer Kraft:
1. | mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 122 Abs. 5, 131a, 131b, 139 Abs. 6, 273 Abs. 18 und 18a sowie 286 Abs. 5; | |||||||||
2. | mit Ablauf des 30. Juni 2004 die §§ 120 Abs. 3 Z 2 lit. c, 130 Abs. 3 und 131. |
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(4) § 122 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Jahr 2004 durch 192,
im Jahr 2005 durch 204,
im Jahr 2006 durch 216,
im Jahr 2007 durch 228,
im Jahr 2008 durch 240,
im Jahr 2009 durch 252,
im Jahr 2010 durch 264,
im Jahr 2011 durch 276,
im Jahr 2012 durch 288,
im Jahr 2013 durch 300,
im Jahr 2014 durch 312,
im Jahr 2015 durch 324,
im Jahr 2016 durch 336,
im Jahr 2017 durch 348,
im Jahr 2018 durch 360,
im Jahr 2019 durch 372,
im Jahr 2020 durch 384,
im Jahr 2021 durch 396,
im Jahr 2022 durch 408,
im Jahr 2023 durch 420,
im Jahr 2024 durch 432,
im Jahr 2025 durch 444,
im Jahr 2026 durch 456 und
im Jahr 2027 durch 468
monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.
(Anm.: Abs. 5 wurde nicht vergeben)
(6) § 123 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.
(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 130, 139, 143a und 266 Abs. 18 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.
(8) Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder auf Gleitpension haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.
(8a) Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, die §§ 130 Abs. 3 sowie 131 Abs. 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Abs. 11 gilt entsprechend.
(9) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 131, 139, 143 und 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. § 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
(9a) Auf Personen, die am Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach Abs. 9, 10, 12, 13 oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist § 132 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
(10) Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 – auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von § 131 Abs. 1
1. | an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet |
| der 740. Lebensmonat, |
| der 742. Lebensmonat, |
| der 743. Lebensmonat, |
| der 744. Lebensmonat, |
| der 745. Lebensmonat, |
| der 746. Lebensmonat, |
| der 747. Lebensmonat, |
| der 748. Lebensmonat, |
| der 749. Lebensmonat, |
| der 750. Lebensmonat, |
| der 751. Lebensmonat, |
| der 752. Lebensmonat, |
| der 753. Lebensmonat, |
| der 754. Lebensmonat, |
| der 755. Lebensmonat, |
| der 756. Lebensmonat, |
| der 757. Lebensmonat, |
| der 758. Lebensmonat, |
| der 759. Lebensmonat, |
| der 760. Lebensmonat, |
| der 761. Lebensmonat, |
| der 762. Lebensmonat, |
| der 763. Lebensmonat, |
| der 764. Lebensmonat, |
| der 765. Lebensmonat, |
| der 766. Lebensmonat, |
| der 767. Lebensmonat, |
| der 768. Lebensmonat, |
| der 769. Lebensmonat, |
| der 770. Lebensmonat, |
| der 771. Lebensmonat, |
| der 772. Lebensmonat, |
| der 773. Lebensmonat, |
| der 774. Lebensmonat, |
| der 775. Lebensmonat, |
| der 776. Lebensmonat, |
| der 777. Lebensmonat, |
| der 778. Lebensmonat, |
| der 779. Lebensmonat, |
| der 780. Lebensmonat; |
2. | an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet |
| der 680. Lebensmonat, |
| der 682. Lebensmonat, |
| der 683. Lebensmonat, |
| der 684. Lebensmonat, |
| der 685. Lebensmonat, |
| der 686. Lebensmonat, |
| der 687. Lebensmonat, |
| der 688. Lebensmonat, |
| der 689. Lebensmonat, |
| der 690. Lebensmonat, |
| der 691. Lebensmonat, |
| der 692. Lebensmonat, |
| der 693. Lebensmonat, |
| der 694. Lebensmonat, |
| der 695. Lebensmonat, |
| der 696. Lebensmonat, |
| der 697. Lebensmonat, |
| der 698. Lebensmonat, |
| der 699. Lebensmonat, |
| der 700. Lebensmonat, |
| der 701. Lebensmonat, |
| der 702. Lebensmonat, |
| der 703. Lebensmonat, |
| der 704. Lebensmonat, |
| der 705. Lebensmonat, |
| der 706. Lebensmonat, |
| der 707. Lebensmonat, |
| der 708. Lebensmonat, |
| der 709. Lebensmonat, |
| der 710. Lebensmonat, |
| der 711. Lebensmonat, |
| der 712. Lebensmonat, |
| der 713. Lebensmonat, |
| der 714. Lebensmonat, |
| der 715. Lebensmonat, |
| der 716. Lebensmonat, |
| der 717. Lebensmonat, |
| der 718. Lebensmonat, |
| der 719. Lebensmonat, |
| der 720. Lebensmonat; |
3. | an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) für | |||||||||
a) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten, | |||||||||
b) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten, | |||||||||
c) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten, | |||||||||
d) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten, | |||||||||
e) | Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten. |
(10a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 10 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
(11) In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 131 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) – mit dem Monatsersten nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach § 145 Abs. 1 Z 5 ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Leistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.
(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1
1. | an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat, | |||||||||
2. | an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat; | |||||||||
dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen: | ||||||||||
| bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken, | |||||||||
| Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken, | |||||||||
|
| |||||||||
| Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG), | |||||||||
| Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 116 Abs. 10 entrichtet wird. | |||||||||
§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 139 Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.
(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.
(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 13a – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
(14) § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
1. | 1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004, | |||||||||
2. | 1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005, | |||||||||
3. | 1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006, | |||||||||
4. | 1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007, | |||||||||
5. | 1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008. |
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.
(14a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 14 Z 1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs. 14 angeführten Steigerungspunkte abweichend von § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden.
(14b) § 139 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag
| im Kalenderjahr 2004 der 685. Lebensmonat, | |||||||||
| im Kalenderjahr 2005 der 692. Lebensmonat, | |||||||||
| im Kalenderjahr 2006 der 699. Lebensmonat, | |||||||||
| im Kalenderjahr 2007 der 706. Lebensmonat, | |||||||||
| im Kalenderjahr 2008 der 713. Lebensmonat. |
(15) § 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Abs. 10 Z 1 und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.
(16) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
a) | im Jahr 2004 ein Betrag von 26%, | |||||||||
b) | im Jahr 2005 ein Betrag von 25%, | |||||||||
c) | im Jahr 2006 ein Betrag von 23%, | |||||||||
d) | im Jahr 2007 ein Betrag von 22%, | |||||||||
e) | im Jahr 2008 ein Betrag von 21% | |||||||||
des jeweiligen Richtsatzes. |
(17) Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Abs. 10) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 164, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Abs. 10 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 44 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
(18) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz ASVG und 273 Abs. 18a viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
| im Jahr 2004: 5% | 95%, | ||||||||
| im Jahr 2005: 5,25% | 94,75%, | ||||||||
| im Jahr 2006: 5,50% | 94,50%, | ||||||||
| im Jahr 2007: 5,75% | 94,25%, | ||||||||
| im Jahr 2008: 6% | 94%, | ||||||||
| im Jahr 2009: 6,25% | 93,75%, | ||||||||
| im Jahr 2010: 6,50% | 93,50%, | ||||||||
| im Jahr 2011: 6,75% | 93,25%, | ||||||||
| im Jahr 2012: 7% | 93% | ||||||||
| im Jahr 2013: 7,25% | 92,75%, | ||||||||
| im Jahr 2014: 7,50% | 92,50%, | ||||||||
| im Jahr 2015: 7,75% | 92,25%, | ||||||||
| im Jahr 2016: 8% | 92%, | ||||||||
| im Jahr 2017: 8,25% | 91,75%, | ||||||||
| im Jahr 2018: 8,50% | 91,50%, | ||||||||
| im Jahr 2019: 8,75% | 91,25%, | ||||||||
| im Jahr 2020: 9% | 91%, | ||||||||
| im Jahr 2021: 9,25% | 90,75%, | ||||||||
| im Jahr 2022: 9,50% | 90,50%, | ||||||||
| im Jahr 2023: 9,75% | 90,25%, | ||||||||
| ab dem Jahr 2024: 10% | 90%. |
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.