§ 288 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2001 die §§ 98 Abs. 1 in der Fassung der Z 1b und 182a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 98, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins b und 182a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 5/2001;
    2. 1a.Ziffer eins amit 1. Jänner 2002 die §§ 98 Abs. 1 in der Fassung der Z 1c und 98a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 98, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins c und 98a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 5/2001;
    3. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 269 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001.rückwirkend mit 1. Oktober 2000 Paragraph 269, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 27b und 269 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.Die Paragraphen 27 b und 269 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,)

  3. (3)Absatz 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 182a und die in § 269 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung – mit Ausnahme des § 182a – wieder in Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten Paragraph 182 a und die in Paragraph 269, Absatz 2, genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung – mit Ausnahme des Paragraph 182 a, – wieder in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 91a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 86 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach Paragraph 91 a, ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 86, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 149 ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.Am 31. Dezember 2000 geltende, nach Paragraph 149, ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 10.01.2001 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2001 die §§ 98 Abs. 1 in der Fassung der Z 1b und 182a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 98, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins b und 182a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 5/2001;
    2. 1a.Ziffer eins amit 1. Jänner 2002 die §§ 98 Abs. 1 in der Fassung der Z 1c und 98a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 98, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins c und 98a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 5/2001;
    3. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 269 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001.rückwirkend mit 1. Oktober 2000 Paragraph 269, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 27b und 269 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.Die Paragraphen 27 b und 269 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,)

  3. (3)Absatz 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 182a und die in § 269 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung – mit Ausnahme des § 182a – wieder in Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten Paragraph 182 a und die in Paragraph 269, Absatz 2, genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung – mit Ausnahme des Paragraph 182 a, – wieder in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 91a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 86 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach Paragraph 91 a, ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 86, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 149 ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.Am 31. Dezember 2000 geltende, nach Paragraph 149, ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

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