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§ 258. Die Abs. 1 und 2 des § 150 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1.Jänner 1993 in Kraft. (BGBl. Nr. 17/1993, Art. II Z 3) - 1.1.1993.
§ 258. Die Abs. 1 und 2 des § 150 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1.Jänner 1993 in Kraft. (BGBl. Nr. 17/1993, Art. II Z 3) - 1.1.1993.