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Bei den in Art. II Abs. 3 der 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 705/1976, bzw. im Art. II Abs. 6 der 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 706/1976, bezeichneten Personen gilt abweichend von der Vorschrift des § 25 Abs. 4 als Mindestbeitragsgrundlage Bei den in Art. römisch II Absatz 3, der 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1976,, bzw. im Art. römisch II Absatz 6, der 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1976,, bezeichneten Personen gilt abweichend von der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 4, als Mindestbeitragsgrundlage
Bei den in Art. II Abs. 3 der 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 705/1976, bzw. im Art. II Abs. 6 der 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 706/1976, bezeichneten Personen gilt abweichend von der Vorschrift des § 25 Abs. 4 als Mindestbeitragsgrundlage Bei den in Art. römisch II Absatz 3, der 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1976,, bzw. im Art. römisch II Absatz 6, der 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1976,, bezeichneten Personen gilt abweichend von der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 4, als Mindestbeitragsgrundlage