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Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen
Vertretungen
§ 229. (1) Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Durchführung der Pflichtversicherung und für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983.
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(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983.
Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen
Vertretungen
§ 229. (1) Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Durchführung der Pflichtversicherung und für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983.
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(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983.