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Legende:
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(2) Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19§ 214 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 214b Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
(3) Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
(4) § 197 Abs. 5 Z 1 und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld besteht
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(2) Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19§ 214 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 214b Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
(3) Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
(4) § 197 Abs. 5 Z 1 und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld besteht
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