§ 214 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
    1. 1.Ziffer einsBeziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    2. 2.Ziffer 2nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,
    3. 3.Ziffer 3Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 214b Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 214 b, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
  3. (3)Absatz 3Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4§ 197 Abs. 5 Z 1 und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld bestehtParagraph 197, Absatz 5, Ziffer eins und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld besteht
    1. 1.Ziffer einsfür die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 213 Abs. 2 höchstens viermal im Kalenderjahr,für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach Paragraph 213, Absatz 2, höchstens viermal im Kalenderjahr,
    2. 2.Ziffer 2für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.
§ 214 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
    1. 1.Ziffer einsBeziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    2. 2.Ziffer 2nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,
    3. 3.Ziffer 3Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 214b Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 214 b, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
  3. (3)Absatz 3Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4§ 197 Abs. 5 Z 1 und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld bestehtParagraph 197, Absatz 5, Ziffer eins und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld besteht
    1. 1.Ziffer einsfür die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 213 Abs. 2 höchstens viermal im Kalenderjahr,für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach Paragraph 213, Absatz 2, höchstens viermal im Kalenderjahr,
    2. 2.Ziffer 2für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.
§ 214 GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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