§ 150 GSVG Richtsätze

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
    1. a)Litera afür Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. aa)Sub-Litera, a, awenn sie mit dem Ehegatten (/der Ehegattin) oder dem (/der) eingetragenen PartnerInPartner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00751,56(Anm. 1, 1a, 1b),
      2. bb)Sub-Litera, b, bwenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 726,001 110,26(Anm. 2),
      (Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 84/2019)Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,)
    2. b)Litera bfür Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pensionWitwen/Witwerpension oder Pension nach § 137 726,001 110,26(Anm. 2),
    3. c)Litera cfür Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. aa)Sub-Litera, a, abis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76408,36(Anm. 3),falls beide Elternteile verstorben sind 412,54613,16(Anm. 4),
      2. bb)Sub-Litera, b, bnach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24725,67(Anm. 5),falls beide Elternteile verstorben sind 726,001 110,26(Anm. 2).
    Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96171,31(Anm. 6) für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96171,31 € Anmerkung 6) für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. (4)Absatz 4Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 68 BGBl. Nr. 412/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 68, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDer Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
    1. a)Litera afür Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. aa)Sub-Litera, a, awenn sie mit dem Ehegatten (/der Ehegattin) oder dem (/der) eingetragenen PartnerInPartner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00751,56(Anm. 1, 1a, 1b),
      2. bb)Sub-Litera, b, bwenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 726,001 110,26(Anm. 2),
      (Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 84/2019)Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,)
    2. b)Litera bfür Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pensionWitwen/Witwerpension oder Pension nach § 137 726,001 110,26(Anm. 2),
    3. c)Litera cfür Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. aa)Sub-Litera, a, abis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76408,36(Anm. 3),falls beide Elternteile verstorben sind 412,54613,16(Anm. 4),
      2. bb)Sub-Litera, b, bnach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24725,67(Anm. 5),falls beide Elternteile verstorben sind 726,001 110,26(Anm. 2).
    Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96171,31(Anm. 6) für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96171,31 € Anmerkung 6) für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. (4)Absatz 4Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 68 BGBl. Nr. 412/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 68, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)

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