§ 141 GSVG Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 127b , 142 und 142143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den Paragraphen 127 b,, 142 und 142143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

  2. (4)Absatz 4Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs. 1 sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 47) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Absatz eins, sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (Paragraph 47,) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

  3. (6)Absatz 6Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  4. (7)Absatz 7Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 6 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Absatz 6, berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsFür Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 127b , 142 und 142143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den Paragraphen 127 b,, 142 und 142143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

  2. (4)Absatz 4Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs. 1 sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 47) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Absatz eins, sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (Paragraph 47,) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

  3. (6)Absatz 6Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  4. (7)Absatz 7Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 6 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Absatz 6, berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten