§ 104 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2006 bis 31.12.9999

Leistungen aus dem Versicherungsfall § 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Todes

§ 104Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Aufgehoben. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 11) - 1.1.1983. (5.Nov., BGBl. Nr. 589/1981, Art. I Z 15, Ü.Art. II Abs. 3) - 1.1.1982; (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 29) - 1.1.1988Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

Stand vor dem 31.12.1987

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.12.1987

Leistungen aus dem Versicherungsfall § 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Todes

§ 104Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Aufgehoben. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 11) - 1.1.1983. (5.Nov., BGBl. Nr. 589/1981, Art. I Z 15, Ü.Art. II Abs. 3) - 1.1.1982; (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 29) - 1.1.1988Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

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