§ 96 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte

bei Anstaltspflege

§ 96. (1) Anstaltspflege ist in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren.

(2) Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, gewährt werden. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden. Diese Leistungen dürfen 80 vH der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des § 25a Abs. 4 § 85a Abs. 1 Z 1 und 5oder 2 entsteht die Anspruchsberechtigung auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Berechtigung; § 105 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen Anspruches auf Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c. (18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991, Art. I Z 42 und 43) - 1. 1. 1992;

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. II Z 7); (§ 288 Abs. 3) - 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004; (23. Nov. BGBl. I Nr. 139/1998, Z 50) - 1. 1. 1998; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 51) - 1. 8. 1998.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.2001

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte

bei Anstaltspflege

§ 96. (1) Anstaltspflege ist in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren.

(2) Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, gewährt werden. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden. Diese Leistungen dürfen 80 vH der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des § 25a Abs. 4 § 85a Abs. 1 Z 1 und 5oder 2 entsteht die Anspruchsberechtigung auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Berechtigung; § 105 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen Anspruches auf Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c. (18. Nov., BGBl. Nr. 677/1991, Art. I Z 42 und 43) - 1. 1. 1992;

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. II Z 7); (§ 288 Abs. 3) - 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004; (23. Nov. BGBl. I Nr. 139/1998, Z 50) - 1. 1. 1998; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 51) - 1. 8. 1998.

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